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Sie sehen einen Brief von einem Finanzamt auf einem Tisch.

Dokument-Nr. 35769

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Finanzgericht Münster Urteil09.12.2025

Genera­l­vollmacht gilt auch für Haftungs­be­scheidBehörde muss Bescheide bei umfassender Empfangs­vollmacht an den Steuerberater zustellen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine als Genera­l­vollmacht ausgestaltete Empfangs­vollmacht auch für die Übersendung eines Haftungs­be­scheides zu beachten ist. Entsprechend hat das Gericht die angefochtene Einspruch­s­ent­scheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.

Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorge­schriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuer­be­scheiden und sonstigen Verwal­tungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht.

Streit um Fristversäumnis wegen Zustellung an Privatadresse

Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustel­lungs­urkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungs­be­scheides legte der Kläger, vertreten durch einen Bevoll­mäch­tigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungs­be­scheid hätte wegen der eingereichten Empfangs­vollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.

Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen

Der 13. Senat hob die angefochtene Einspruch­s­ent­scheidung antragsgemäß isoliert auf. Die Bekanntgabe des Haftungs­be­scheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevoll­mäch­tigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorge­schriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangs­vollmacht vorliege. Im Regelfall bedeute das "Soll" ein "Muss". Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuer­an­ge­le­gen­heiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt die Empfangs­vollmacht auch für das Haftungs­ver­fahren des Klägers beachten müssen. Denn die Empfangs­vollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden und habe für sämtliche - auch sonstige - Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger betreffen. Für die Berück­sich­tigung der Empfangs­vollmacht sei unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/mw)

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