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Urteil10.12.2025Finanzgericht Münster6 K 1524/25 E
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Finanzgericht Münster Urteil10.12.2025

Eine zu Unrecht gewährte Energie­preis­pau­schale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energie­preis­pau­schale bei Auszahlung der Energie­preis­pau­schale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energie­preis­pau­schale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energie­preis­pau­schale von jeweils 300,00 €, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energie­preis­pau­schale werde nach § 113 EStG aber nur Steuer­pflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungs­fest­stel­lungen erließ das Finanzamt einen Festset­zungs­be­scheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energie­preis­pau­schalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energie­preis­pau­schalen rechtmäßig erfolgt sei.

Der 6. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Festset­zungs­be­scheid aufgehoben. Hierbei hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteu­er­an­meldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger sei verpflichtetet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300,00 € zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigen Dienst­ver­hältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass nach dem Geset­zes­wortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energie­preis­pau­schale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.

Zwar seien zum Bezug der Energie­preis­pau­schale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuer­pflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchs­be­rechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienst­ver­hält­nisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchs­be­rech­tigten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Geset­zes­sys­tematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Konto­ver­bin­dungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energie­preis­pau­schale gewährleistet erschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermitt­lungs­aufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleu­ni­gungs­ge­danken widersprechen.

Auch habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energie­preis­pau­schale im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer gelingen solle, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rückzah­lungs­an­spruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs bestehe bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Berei­che­rungs­an­spruch des Angewiesenen gegen den Zahlungs­emp­fänger nur dann, wenn der Empfänger wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energie­preis­pau­schale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energie­preis­pau­schale erfüllt waren, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat - Arbeitnehmer erfolgen.

Die vom 6. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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