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Dokument-Nr. 35701

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Beschluss19.12.2025Finanzgericht Münster4 V 2500/25 AO
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Finanzgericht Münster Beschluss19.12.2025

Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie

Das Finanzgericht Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus gesund­heit­lichen Gründen ernstlich möglich sei.

Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnos­ti­zierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend für Agoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt - neben weiteren Wertge­gen­ständen - das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Mit Bescheid vom 28. Mai 2025 leitete das Finanzamt das Vollstre­ckungs­ver­fahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu nahm die Vollzie­hungs­beamtin das Kfz - welches zunächst beim Antragsteller verblieben war am 23. September 2025 weg. Der hiergegen gerichtete Heraus­ga­be­antrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchs­ver­fahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Ausset­zungs­antrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben.

Der 4. Senat hob die Vollziehung der Pfändung des Kfz auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchs­ver­fahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesund­heit­lichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstre­ckungs­schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall - im Vergleich zur Nutzung des Kfz - der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbe­we­gungs­mittel, sondern ermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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