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Urteil18.09.2025Finanzgericht Münster3 K 459/24 Erb
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Finanzgericht Münster Urteil18.09.2025

Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamt­gläu­bi­ger­stellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamt­gläu­bi­ger­stellung bzgl. eines Zahlungs­an­spruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirt­schaft­lichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamt­be­rech­tigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungs­vorgänge abwickelten.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamt­gläu­bi­ger­stellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage vollumfänglich stattgegeben. Er erkannte an dem vom Finanzamt angenommenen Stichtag keine Schenkung an die Klägerin. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können. Das Wohnrecht diene vielmehr der Fortführung der räumlich-gegen­ständ­lichen Lebens­ge­mein­schaft im gemeinsamen Familienheim. Hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen, dass die Klägerin am Schen­kungs­stichtag frei über den Anspruch auf Geldzahlung habe verfügen können. Der Baraltenteil habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt - und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe - gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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