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Dokument-Nr. 35907

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Beschluss17.02.2026Finanzgericht Münster14 V 232/26 AO
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Finanzgericht Münster Beschluss17.02.2026

Rechtsanwalt darf bei einer Vermö­gens­auskunft Angaben zu Mandan­ten­for­de­rungen nicht verweigern

Im Rahmen einer Vermö­gens­auskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honora­r­for­de­rungen hat. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschlusses vom 17. Februar 2026 entschieden.

Das Finanzamt betreibt gegen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, die Zwangs­voll­streckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermö­gens­auskunft dahingehend auf, dass er eine Forde­rungs­auf­stellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Ausset­zungs­antrag stellte.

Diesen Antrag hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster abgelehnt. Der Antragsteller sei im Rahmen der Vermö­gens­auskunft verpflichtet, seine Honora­r­for­de­rungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.

Die anwaltliche Verschwie­gen­heits­pflicht (§ 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und das Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO stünden dieser Pflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrau­ens­ver­hält­nisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermö­gens­auskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteu­e­rungs­gleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstre­ckungs­maß­nahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honora­r­for­de­rungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honora­r­for­de­rungen grundsätzlich auch der Pfändung.

Der Senat hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 14/26 (AdV) anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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