Finanzgericht Münster Beschluss17.02.2026
Rechtsanwalt darf bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschlusses vom 17. Februar 2026 entschieden.
Das Finanzamt betreibt gegen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.
Diesen Antrag hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster abgelehnt. Der Antragsteller sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO stünden dieser Pflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung.
Der Senat hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 14/26 (AdV) anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2026
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)