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Beschluss10.09.2025Hessisches Finanzgericht3 V 697/25
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Hessisches Finanzgericht Beschluss10.09.2025

Grund­steu­er­mess­betrag für einen Golfplatz im Außenbereich

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grund­steu­errecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grund­steu­er­mess­betrag ist von der Vollziehung auszusetzen. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grund­steu­er­mess­betrags für das Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage eines Werts von 10 % des durch­schnitt­lichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirt­schaftliche Nutzung des Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichts­ver­fahrens beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutach­ter­aus­schuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, u.a. auch für das Grundstück der Antragstellerin. Das Ermitt­lungs­ver­fahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der Festsetzung des Grund­steu­er­mess­betrags insbesondere, dass durch die Anwendung der Auffang­vor­schrift eine jährliche Grund­steu­er­be­lastung entstehe, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die begehrte Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil mit Blick auf die zwischen­zeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für "sonstige Flächen" ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Der zum jeweiligen Haupt­ver­an­la­gungs­zeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische Grund­steu­er­gesetz ordne an, dass der von dem zuständigen Gutach­ter­aus­schuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei. Eine konkrete Ermittlung habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen Anwen­dungs­bereich aufgrund seines Ausnah­me­cha­rakters eng bleiben müsse. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine reali­täts­ge­rechte Umsetzung des Äquiva­lenz­ge­dankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, komme es nicht mehr an.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat dem Gesetzgeber im Jahr 2018 aufgegeben, eine verfas­sungs­gemäße Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Der hessische Landes­ge­setzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landes­grund­steuer (Landes­grund­steu­er­gesetz) vom 15.12.2021 von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vom Grund­steu­er­gesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen. Der Grund­steu­er­mess­betrag ermittelt sich nach hessischem Grund­steu­errecht durch die Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl und einem Faktorwert. Der Faktorwert hängt von dem Verhältnis des Bodenrichtwerts der Richtwertzone des Grundstücks (gemäß Ermittlung des Gutach­ter­aus­schusses oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Auffangwerts) zum durch­schnitt­lichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ab. Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers lagebedingte Unterschiede typisiert berücksichtigt werden. Der Grund­steu­er­mess­betrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt. Dieser Grund­steu­er­mess­betrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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