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Dokument-Nr. 35608

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Hessisches Finanzgericht Urteil22.10.2025

Kein Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag für Photo­vol­taik­anlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion für den privaten Eigenverbrauch

Gründet ein Steuer­pflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photo­vol­taik­anlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photo­vol­taik­anlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag zu versagen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im Streitfall bildete der Kläger im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuer­min­dernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photo­vol­taik­anlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berück­sich­tigung des Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) und Zweifeln an der Gewinn­er­zie­lungs­absicht des Klägers.

Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag im Streitfall versagt. Der Kläger nutze seine Photo­vol­taik­anlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts "Photo­vol­taik­anlage" nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­be­trages berechtige. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischen­zeitlich auch eingelegt worden (Az. BFH III R 39/25).

Hinter­grun­d­in­for­mation zum Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag

Einen Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photo­vol­taik­anlage zählen können) nach § 7 g Absatz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraus­sicht­lichen Anschaf­fungs­kosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Die steuerliche Berück­sich­tigung von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photo­vol­taik­anlage, die Strom auch für den privaten Verbrauch produziert, ist dabei seit Jahren streitanfällig. Besondere Brisanz hat diese Diskussion durch das Jahressteu­er­gesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­beträge zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten Photo­vol­taik­anlagen hat und ob dies mit den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist.

Auf diese Fragen kam es im entschiedenen Fall des Hessischen Finanzgerichts nicht an, da der Senat bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags verneint hat.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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