Finanzgericht Düsseldorf Urteil31.03.2026
Fußballspieler muss für Tätigkeit als "Markenbotschafter" keine Gewerbesteuer zahlenWerbetätigkeit als "Markenbotschafter" für sich genommen noch keine gewerbliche Tätigkeit
Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als "Markenbotschafter" führt für sich genommen noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Der 10. Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller im Streitjahr 2021 als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.
Der Kläger schloss einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag. Der Vertrag regelte u. a. die Nutzung des Namens und des Bildes des Klägers, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke K. Zudem wurde er kostenfrei mit K.-Produkten beliefert. Im Streitjahr 2021 erhielt er Prämien für 15 Spiele in einem nationalen Wettbewerb, seinen ersten Einsatz in einem Ligavereinsspiel unter 18 Jahren sowie sein erstes Tor in einem Ligaspiel. Der Kläger erklärte die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte.
Das beklagte Finanzamt behandelte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger begehrte sodann den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter Berücksichtigung der Abschreibung seines Namensrechts. Dem folgte das Finanzamt nicht und argumentierte, dass der Kläger noch nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht verfügt habe. Es habe sich lediglich um einen Standardjuniorenausrüstervertrag mit spekulativem Charakter gehandelt, der auf die zukünftige Bekanntheit des Klägers gerichtet gewesen sei.
Das Gericht nahm in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az.: 10 K 48/25 E,G) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an. Die im Streitjahr erhaltenen Leistungsprämien seien ausschließlich für besondere sportliche Leistungen gezahlt worden und nicht für das Tragen der K.-Produkte. Die kostenlose Produktüberlassung diene lediglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und habe keinen Vergütungscharakter. Die Tätigkeit als "Markenbotschafter", die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen könne, sei zwar "Hauptmotivation von K." gewesen, es habe im konkreten Fall jedoch an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Der Gewerbesteuermessbescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und die vom Kläger begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts komme nicht mehr in Betracht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden (BFH, X B 40/26).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2026
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)