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24.04.2026 

Dokument-Nr. 35928

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Urteil21.04.2026Europäischer GerichtshofC-769/22
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Europäischer Gerichtshof Urteil21.04.2026

Ungarns Anti-LGBTQ-Gesetz verletzt EU-Grundwerte und ist diskriminierendVertrags­ver­let­zungsklage gegen Ungarn

Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+- Personen stigmatisiert und marginalisiert, hat Ungarn gegen das Unionsrecht verstoßen. Der Gerichtshof stellt insbesondere erstmals in einem Klageverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, in dem die Werte aufgeführt sind, auf die sich die Europäische Union gründet.

Ungarn hat mit dem "Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern" (im Folgenden: Änderungsgesetz) verschiedene Änderungen seines nationalen Rechts angenommen. Diese Änderungen sollen nach den Angaben dieses Mitgliedstaats dem Schutz Minderjähriger dienen, mehrere von ihnen bewirken aber im Wesentlichen, dass der Zugang zu Inhalten untersagt oder beschränkt wird, die als wesentlichen Bestandteil die Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlecht­s­um­wand­lungen oder Homosexualität enthalten.

Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Ungarn

Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Ungarn wegen der Verabschiedung des Änderungs­ge­setzes eingereicht. Sie beantragt beim Gerichtshof, einen Verstoß gegen das Primärrecht und das abgeleitete Recht der Union im Bereich der Dienst­leis­tungen im Binnenmarkt, gegen mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "Charta") garantierte Rechte, gegen Art. 2 EUV sowie schließlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festzustellen.

Klage ist begründet

Der Gerichtshof urteilt als Plenum, dass die Klage in Bezug auf alle Klagegründe begründet ist.

Erstens verstoßen die Änderungen gegen die Freiheit, Dienst­leis­tungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, die im Primärrecht der Union sowie in verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäfts­verkehr, der Dienst­leis­tungs­richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verankert ist. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Änderungen die Möglichkeit von Medien­diens­tean­bietern oder anderen Dienstleistern einschränken, Inhalte zu entwickeln und zu verbreiten, die als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung bzw. Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlecht­s­um­wand­lungen oder Homosexualität enthalten. Die Änderungen bewirken somit Einschränkungen dieser Freiheit. Der Gerichtshof bestätigt sodann, dass es im Unionsrecht möglich ist, solche Einschränkungen mit der Förderung des Kindeswohls oder der Notwendigkeit zu rechtfertigen, das Recht der Eltern zu wahren, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltan­schau­lichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, die durch die Charta gewährleistet werden. Der Gerichtshof betont insbesondere den Beurtei­lungs­spielraum, über den die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Harmo­ni­sie­rungs­vor­schriften auf der Ebene der Europäischen Union verfügen, um zu bestimmen, welche - insbesondere audiovisuellen - Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

Der Gerichtshof entscheidet jedoch, dass dieser Beurtei­lungs­spielraum unter Beachtung der Charta und insbesondere des in ihrem Art. 21 Abs. 1 vorgesehenen Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung wahrgenommen werden muss. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass dies nicht der Fall ist. Die Aspekte des Änderungs­ge­setzes, die auf das Kriterium der Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlecht­s­um­wand­lungen oder Homosexualität gestützt sind, beruhen nämlich auf der Prämisse, dass jede derartige Darstellung oder Vermittlung, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Ein solcher Ansatz zeigt jedoch, dass bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen bevorzugt werden, die dadurch stigmatisiert werden, was mit den Anforderungen unvereinbar ist, die sich in einer auf Pluralismus gegründeten Gesellschaft aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung ergeben. Angesichts einer solchen Missachtung des Wesensgehalts dieses Verbots erweisen sich die fraglichen Einschränkungen als in keiner Weise gerechtfertigt, insbesondere nicht durch das Ziel, das Kindeswohl zu fördern. Der Gerichtshof stellt klar, dass Minderjährige angemessen vor Sendungen geschützt werden können, die für ihr Alter ungeeignet sind, ohne dass insoweit eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung vorgenommen wird, wie sie sich aus den fraglichen Änderungen ergibt.

Zweitens stellen die Änderungen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in mehrere durch die Charta geschützte Grundrechte dar, nämlich das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, die Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Meinungs- und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit.

Insbesondere stigmatisiert und marginalisiert die fragliche ungarische Gesetzgebung nicht-cisge­schlechtliche Personen, einschließlich trans­ge­schlecht­licher Personen, und nicht-heterosexuelle Personen, indem sie sie allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als schädlich für die körperliche, geistige und moralische Entfaltung von Minderjährigen darstellt. Der Titel des Änderungs­ge­setzes bringt sie mit pädophiler Kriminalität in Verbindung, was geeignet ist, diese Stigmatisierung zu verstärken und hassgetriebenes Verhalten ihnen gegenüber zu schüren.

Unter diesen Umständen beeinträchtigen die fraglichen Eingriffe den Wesensgehalt der vorgenannten Grundrechte und können daher nicht durch die von Ungarn angeführten Ziele gerechtfertigt werden, nämlich die Förderung des Kindeswohls oder das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltan­schau­lichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Ungarn im vorliegenden Fall das Recht auf Menschenwürde verletzt hat. Das ergibt sich daraus, dass mit den von der Kommission angefochtenen Aspekten des Änderungs­ge­setzes eine Gruppe von Personen, die fester Bestandteil einer durch Pluralismus gekenn­zeichneten Gesellschaft sind, allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als eine Gefahr für die Gesellschaft behandelt wird, die eine besondere rechtliche Behandlung verdient. Der stigma­ti­sierende und kränkende Charakter des Änderungs­ge­setzes führt dazu, dass ihre soziale "Unsichtbarkeit" begründet, aufrecht­er­halten oder verstärkt wird, was ihre Würde verletzt.

Drittens stellt der Gerichtshof erstmals einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, in dem die Werte niedergelegt sind, auf die sich die Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Aspekte des Änderungs­ge­setzes, die sich gegen Inhalte richten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlecht­s­um­wand­lungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen, stellen nämlich ein koordiniertes Bündel diskri­mi­nie­render Maßnahmen dar, die in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise die Rechte nicht-cisge­schlecht­licher Personen, einschließlich trans­ge­schlecht­licher Personen, und nicht-heterosexueller Personen sowie die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, verletzen.

Folglich steht dieses Gesetz im Widerspruch zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet. Ungarn kann sich nicht mit Erfolg auf seine nationale Identität berufen, um die Verabschiedung eines Gesetzes zu rechtfertigen, das die oben angeführten Werte missachtet.

Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche ungarische Gesetzgebung gegen die DSGVO sowie gegen das durch die Charta garantierte Recht auf Datenschutz verstößt, soweit damit das Straf­re­gis­ter­gesetz geändert wurde, um den Zugang zu den im Strafregister gespeicherten Informationen über Personen, die eine Kinder verletzende Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen haben, zu erweitern. Obwohl ein solcher Zugang unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein kann, stellt der Gerichtshof im Wesentlichen fest, dass die ungarischen Rechts­vor­schriften weder die Personen, die zum Zugriff auf Straf­re­gis­terdaten berechtigt sind, noch die materiellen Zugangs­vor­aus­set­zungen hinreichend genau definieren, um angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bieten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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