25.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
25.11.2025 
Sie sehen eine Regenbogenfahne an einem Fahnenmast.

Dokument-Nr. 35590

Sie sehen eine Regenbogenfahne an einem Fahnenmast.
Drucken
ergänzende Informationen

Europäischer Gerichtshof Urteil25.11.2025

Gleich­ge­schlechtliche Ehe für alle muss in gesamter EU anerkannt werdenPolen muss in Deutschland geschlossene Ehe zwischen zwei Männern anerkennen

Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts anzuerkennen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufent­haltsrecht Gebrauch gemacht haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Staats­an­ge­hörige, die sich in Deutschland aufhalten und von denen einer auch die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzt, in Berlin. Da sie nach Polen ziehen und sich dort als Ehepaar aufhalten wollten, beantragten sie die Umschreibung1 der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Perso­nen­stands­re­gister, damit ihre Ehe in Polen anerkannt wird. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulasse. Die Umschreibung der Eheurkunde laufe daher den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider.

Die Ehegatten fochten diese ablehnende Entscheidung an. Das mit der Rechtssache befasste Oberste Verwal­tungs­gericht Polens hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die nationale Regelung, die weder die Anerkennung einer Ehe erlaubt, die Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen haben, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Perso­nen­stands­re­gister umgeschrieben wird, mit dem Unionsrecht2 vereinbar ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Regelungen über die Ehe zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten müssen. Als Unionsbürger haben die betreffenden Ehegatten das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in ihren Herkunfts­mit­gliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Insbesondere wenn sie im Aufnah­me­mit­gliedstaat – u. a. durch eine Eheschließung – ein Familienleben aufbauen, müssen sie die Gewissheit haben, dieses fortsetzen zu können, wenn sie in ihren Herkunfts­mit­gliedstaat zurückkehren.

Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufent­haltsrecht Gebrauch gemacht haben, kann zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art führen, die die Ehegatten dazu zwingen, in ihrem Herkunfts­mit­gliedstaat als ledige Personen zu leben.

Aus diesem Grund urteilt der Gerichtshof, dass eine solche Verweigerung gegen das Unionsrecht verstößt. Es wird damit nicht nur gegen das Freizügigkeits- und Aufent­haltsrecht verstoßen, sondern auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens3 verletzt.

Dem Gerichtshof zufolge widerspricht eine solche Anerken­nungs­pflicht weder der nationalen Identität des Herkunfts­mit­glied­staats der Ehegatten, noch gefährdet sie dessen öffentliche Ordnung. Diese Pflicht bedeutet nämlich nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts vorsehen muss.

Außerdem verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswahl der Modalitäten für die Anerkennung einer solchen Ehe über einen Wertungs­spielraum, wobei es sich bei der Umschreibung einer ausländischen Eheurkunde nur um eine der Modalitäten handelt, die in Frage kommen. Diese Modalitäten dürfen aber eine solche Anerkennung weder unmöglich machen oder übermäßig erschweren noch gleich­ge­schlechtliche Paare wegen ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren, was der Fall ist, wenn das nationale Recht für solche Paare keine Anerken­nungs­mo­dalität vorsieht, die derjenigen für verschie­den­ge­schlechtliche Paare gleichwertig ist.

Da es sich bei der Umschreibung um das einzige Mittel handelt, das im polnischen Recht vorgesehen ist, um dafür zu sorgen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe von den Verwal­tungs­be­hörden tatsächlich anerkannt wird, hat Polen sie unterschiedslos sowohl auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts als auch auf Ehen zwischen Personen verschiedenen Geschlechts anzuwenden..

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35590

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI