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03.07.2026 

Dokument-Nr. 36081

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Urteil02.07.2026Europäischer GerichtshofC-67/25
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Europäischer Gerichtshof Urteil02.07.2026

Auch kostenlose Internetseiten und Blogs dürfen Videos von Russia Today nicht veröffentlichenVerbot hängt weder von einer Gewinn­er­zie­lungs­absicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab

Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist. Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinn­er­zie­lungs­absicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab.

In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen.

Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.

Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaft­lichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.

Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unions­ge­setzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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