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Dokument-Nr. 35293

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Urteil01.08.2025Europäischer GerichtshofC-665/23
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Europäischer Gerichtshof Urteil01.08.2025

Karten­miss­brauch muss ohne schuldhaftes Zögern der Bank gemeldet werdenAnspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs geht bei verzögerter Meldung verloren

Der Nutzer einer Zahlungskarte verliert den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs, von dem er Kenntnis hat, wenn er die Unterrichtung seines Zahlungs­dienst­leisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist. Das hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) im Fall C-665/23 Veracash entschieden.

Ein Verbraucher hält ein Goldein­la­genkonto bei der Gesellschaft Veracash SAS. Im März 2017 sandte Veracash ihm eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen zu. Im Zeitraum von März bis Mai 2017 wurden von diesem Konto täglich Abhebungen vorgenommen. Der betroffene Verbraucher macht jedoch geltend, weder die Zahlungskarte erhalten noch die Abhebungen autorisiert zu haben.

Das Tribunal de grande instance d’Évry (Großin­sta­nz­gericht Évry, Frankreich) und die Cour d’appel de Paris (Berufungs­gericht Paris, Frankreich) wiesen den Erstat­tungs­antrag des Verbrauchers mit der Begründung zurück, dass er Veracash von den streitigen Abhebungen nicht „unverzüglich“ gemäß dem Code monétaire et financier (Währungs- und Finanz­ge­setzbuch), mit dem die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt1 umgesetzt wurde, unterrichtet habe, sondern erst im Mai 2017, also fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung. Die Unterrichtung war allerdings innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von 13 Monaten erfolgt.

Der Verbraucher legte Kassa­ti­o­ns­be­schwerde ein.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Cour de cassation (Kassa­ti­o­ns­ge­richtshof, Frankreich) an den Gerichtshof gewandt. Sie möchte wissen, ob die Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs bei dessen verspäteter Anzeige auch dann verlieren kann, wenn die Anzeige innerhalb der Frist von 13 Monaten erfolgt ist. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, möchte sie außerdem wissen, ob der Verlust des Anspruchs ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Zahlers voraussetzt und ob er sich auf alle nicht autorisierten Zahlungs­vorgänge oder nur auf solche bezieht, die hätten vermieden werden können.

Der Gerichtshof antwortet erstens, dass der Zahlungs­dienst­nutzer den Anspruch auf Erstattung grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs seinen Zahlungs­dienst­leister nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die „so bald wie möglich“ zu erfüllende Infor­ma­ti­o­ns­pflicht einen eigenständigen Charakter hat und sich von der Pflicht zur Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang unterscheidet. Die objektive Frist von 13 Monaten ändert naturgemäß nichts an der Relevanz der subjektiven Frist der „unverzüglichen“ Unterrichtung. Insoweit könnte die bloße Einhaltung der Frist von 13 Monaten als einziges Kriterium das präventive Ziel der Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs gefährden. Außerdem würde es die Rechts­si­cherheit und die vom Unions­ge­setzgeber beim Erlass der Richtlinie 2007/64 vorgenommene Abwägung der Interessen des Zahlungs­dienst­nutzers gegen diejenigen des Zahlungs­dienst­leisters beeinträchtigen, wenn man davon ausginge, dass der Zahlungs­dienst­nutzer einen Anspruch auf Korrektur eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs hat, von dem er Kenntnis hatte, aber seinen Zahlungs­dienst­leister verspätet unterrichtet hat.

Zweitens gibt der Gerichtshof jedoch näher an, dass im Fall eines Zahlungs­in­struments wie einer Bankkarte, das verloren, gestohlen, missbräuchlich verwendet oder sonst unautorisiert genutzt wurde, der Zahler seinen Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungs­vorgangs grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungs­dienst­leisters vorsätzlich oder grob fahrlässig – in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfalts­pflicht – verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Die Beweislast obliegt dem Zahlungs­dienst­leister, der beweisen muss, dass ein Vorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht war. Dies wahrt die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, da diese vorsieht, dass der Zahler nach der Anzeige keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungs­in­struments trägt. Der Zahler hat daher kein Interesse daran, die von ihm vorzunehmende Anzeige zu verzögern.

Drittens antwortet der Gerichtshof, dass, wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungs­vorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst unautorisiert genutzten Zahlungs­in­struments aufein­an­der­folgen, der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden verliert, die durch die Zahlungs­vorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungs­dienst­leisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Vorschrift über die Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungs­vorgänge eine Ausnahme und daher eng auszulegen. Schließlich steht das Erfordernis eines Kausa­l­zu­sam­menhangs zwischen dem Verhalten des Zahlers und den Schäden, für die er keine Erstattung erwirken kann, mit der Abwägung zwischen den Interessen der Zahlungs­dienst­nutzer und denen der Zahlungs­dienst­leister in Einklang.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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