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24.04.2026 

Dokument-Nr. 35929

Sie sehen eine Frau und ein Kind auf einer Bank, die auf Euro-Banknoten und vor Münzstapeln steht.
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Urteil16.04.2026Europäischer GerichtshofC-642/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil16.04.2026

Bayerisches Familiengeld benachteiligt EU-Ausländer und verstößt damit gegen EU-RechtIndexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmit­glied­staats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht

Das Familiengeld, das Bayern monatlich an Eltern mit unter dreijährigen Kindern zahlt, verstößt gegen EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass Famili­en­leis­tungen grundsätzlich nicht nach den Lebens­hal­tungs­kosten in den EU-Mitgliedstaaten berechnet werden dürfen. Dadurch würden EU-Ausländer benachteiligt.

Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in Weiter­ent­wicklung des Bayerischen Landes­er­zie­hungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenz­si­cherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestal­tungs­spielraum verschaffen, um die Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (bzw. 150) Euro.

Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoß gegen das Unionsrecht sieht, hat sie beim Gerichtshof eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Deutschland erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat der Klage der Kommission stattgegeben.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lassen die Unions­vor­schriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu, dass die Gewährung oder die Höhe von Famili­en­leis­tungen mit Pauscha­l­cha­rakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.

Wander­a­r­beit­nehmern müssen die sozia­l­po­li­tischen Maßnahmen des Aufnah­me­mit­glied­staats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei.

Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staats­an­ge­hö­rigkeit, indem sie im Wesentlichen Wander­a­r­beit­nehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaft­lichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unter­schiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleich­be­handlung der Bezugs­be­rech­tigten unter Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Lebens­hal­tungs­kosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Hintergrund zum Bayerischen Familiengeld

Das Bayerische Familiengeld wurde 2018 eingeführt und unabhängig vom Einkommen, der Erwer­b­s­tä­tigkeit und der Art der Betreuung gewährt. Es beträgt für die ersten beiden Kinder je 250 Euro im Monat und ab dem 3. Kind 300 Euro. Das Familiengeld wird vom 13. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt. 2025 wurde das Familiengeld in Bayern allerdings wieder gestrichen. Eine Überg­angs­re­gelung sieht vor, dass nur noch Eltern mit Kindern, die vor dem 1.1.2025 geboren wurden, das Familiengeld erhalten. Für Geburten seit 1.1.2025 gibt es kein Familiengeld mehr. Der Freistaat Bayern investiert das Geld nun direkt in den Ausbau von Betreu­ungs­an­geboten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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