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13.03.2026 
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Dokument-Nr. 35831

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Urteil12.03.2026Europäischer GerichtshofC-514/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil12.03.2026

Kunde hat ein Sonder­kün­di­gungsrecht, wenn Unternehmen aufgrund einer EuGH-Entscheidung eine Vertrags­an­passung vornehmen müssenSonder­kün­di­gungsrecht bei Anpassung von Nulltarif-Verträgen

Müssen Inter­net­verträge aufgrund des Verbots von Zero-Rating-Optionen („Nulltarif“) angepasst werden, steht Kunden ein kostenloses Sonder­kün­di­gungsrecht zu. Dieses Recht auf fristlose Kündigung gilt auch dann, wenn der Anbieter lediglich dazu verpflichtet ist, die aktuelle Rechtsprechung umzusetzen. Dies hat der Europäische Gerichtshof klargestellt.

Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Inter­net­zu­gangs­dienste ohne Kosten kündigen, wenn eine Vertrag­s­än­derung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird. Da eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist, findet die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung.

Nulltarif-Verträge

In Urteilen aus den Jahren 20201 und 20212 hat der Gerichtshof das Unionsrecht dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sogenannten „Nulltarif“ in Verträgen über Inter­net­zu­gangs­dienste entgegensteht. Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommu­ni­ka­ti­o­ns­dienste auf, Teilneh­mer­verträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertrag­s­än­de­rungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind.

Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­tech­no­logien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an. Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechts­vor­schriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien.

Ungarisches Gericht rief EuGH an

Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den Gerichtshof, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulie­rungs­stellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen.

EuGH bajaht die Fragen des ungarischen Gerichts: Kunde hat ein Sonder­kün­di­gungsrecht

Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertrags­be­din­gungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwal­tungs­vor­schrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind.

Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorab­ent­schei­dungs­urteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

Ein Vorab­ent­schei­dungs­urteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein dekla­ra­to­rischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwal­tungs­vor­schrift des Unionsrechts angesehen werden.

Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechts­ver­bindlich und fallen nicht unter das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren der Union. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer Kommu­ni­ka­ti­o­ns­dienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertrags­be­din­gungen zu ändern.

Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unions­vor­schriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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