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Dokument-Nr. 35309

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Urteil04.06.2025Gerichtshof der Europäischen UnionC-460/23
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil04.06.2025

Mitnahme der eigenen Kinder bei der illegalen Einreise erfüllt nicht den Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten EinreiseVerantwortung übernehmen ist nicht Schleusen

Ein Dritt­staats­an­ge­höriger, der illegal in die Europäische Union einreist, kann nicht allein deshalb wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise bestraft werden, weil er von seinem minderjährigen Kind begleitet wird. Ein solcher Elternteil übt nämlich lediglich die ihm für das Kind obliegende Verantwortung aus. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im August 2019 erschien eine Dritt­staats­an­ge­hörige an der Grenze des Flughafens Bologna (Italien) bei Ankunft eines Fluges aus einem Drittstaat in Begleitung ihrer Tochter und ihrer Nichte, die beide minderjährig waren und ihre Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzen, und benutzte dabei gefälschte Reisepässe. Sie wurde wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise festgenommen und wird nun deswegen strafrechtlich verfolgt. Sie gab an, aus ihrem Herkunftsland geflohen zu sein, weil sie und ihre Familie von ihrem früheren Lebensgefährten mit dem Tod bedroht würden. Da sie um die körperliche Unversehrtheit ihrer Tochter und ihrer Nichte, für die sie nach dem Tod der Mutter des Kindes die tatsächliche Sorge ausübe, fürchte, habe sie beide mit sich genommen. Wenig später stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Strafverfahren hat sich das Gericht Bologna an den Gerichtshof gewandt. Dieser hat sodann geprüft, ob ein solches Verhalten unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise im Sinne des Unionsrechts2 fällt und strafrechtlich geahndet werden kann.

Die vertretene Auslegung ist im vorliegenden Fall auch mit Blick auf das Grundrecht auf Asyl geboten. Da die Der Gerichtshof antwortet erstens, dass das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen den Kodex für das Überschreiten der Grenzen minderjährige Dritt­staats­an­ge­hörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen lässt, nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt.

Mit einem solchen Verhalten übt die Person nämlich die Verantwortung für diese Minderjährigen aus, die sich aus der familiären Bindung und der tatsächlichen Sorge für sie ergibt. Die gegenteilige Auslegung würde zu einem besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und in die Grundrechte des Kindes führen, die in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Der Eingriff ginge so weit, dass der Wesensgehalt dieser Grundrechte verletzt würde.

Die vertretene Auslegung ist im vorliegenden Fall auch mit Blick auf das Grundrecht auf Asyl geboten. Da die betreffende Person nämlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann sie grundsätzlich nicht als illegal aufhältig angesehen werden, solange über ihren Antrag nicht erstinstanzlich entschieden wurde, und es können auch keine straf­recht­lichen Sanktionen gegen sie verhängt werden – weder wegen ihrer eigenen unerlaubten Einreise noch wegen des Umstands, dass sie bei dieser Einreise von ihrer Tochter und ihrer Nichte begleitet wurde, für die sie die tatsächliche Sorge ausübt.

Der Gerichtshof antwortet zweitens, dass das Unionsrecht nationalen Rechts­vor­schriften entgegensteht, die ein solches Verhalten mit Strafe bedrohen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich nicht über den Umfang des allgemeinen Tatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise, wie er im Unionsrecht definiert ist, hinausgehen, indem sie unter Verstoß gegen die Charta Verhal­tens­weisen einschließen, die vom Unionsrecht nicht erfasst sind.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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