07.03.2026
Urteile, erschienen im Februar2026
 MoDiMiDoFrSaSo
5      1
62345678
79101112131415
816171819202122
9232425262728 
Urteile, erschienen im März2026
 MoDiMiDoFrSaSo
9      1
102345678
119101112131415
1216171819202122
1323242526272829
143031     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
07.03.2026 

Dokument-Nr. 35812

Sie sehen die abgetrennten Wohnbereihe einer Notunterkunft.
Drucken
Urteil05.03.2026Europäischer GerichtshofC-458/24
ergänzende Informationen

Europäischer Gerichtshof Urteil05.03.2026

Deutschland kann für Asylverfahren zuständig werdenMitgliedstaat kann sich nicht durch boße einseitige Ankündigung seinen Pflichten entziehen

Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er zuständig ist, kann letzten Endes zur Folge haben, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen muss. Die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat kann eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen einen Mitgliedstaat erheben, der die Dublin-III-Verordnung missachtet. Dies hat der EuGH entschieden.

Ende 2022 teilte Italien den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es vorläufig und vorbehaltlich von Ausnahmen keine Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne der Dublin-III-Verordnung mehr akzeptiere. Es verweigere damit jedwede Aufnahme von in seine Zuständigkeit fallenden Antragstellern.

Ein Syrer klagte vor einem deutschen Gericht

Ein deutsches Gericht befragt den Gerichtshof zu den Folgen, die diese Weigerung auf die von der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Verteilung der Zuständigkeiten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz haben kann. Es muss entscheiden, ob Deutschland trotz der Weigerung Italiens einen Asylantrag eines syrischen Staats­an­ge­hörigen als unzulässig ablehnen und seine Abschiebung nach Italien mit der Begründung, dass Italien für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei, anordnen durfte. Das deutsche Gericht fragt sich insbesondere, ob die Weigerung Italiens zur Folge hat, dass Deutschland für die Prüfung zuständig wird.

Mitgliedstaat kann sich nicht durch boße einseitige Ankündigung seinen Pflichten entziehen

Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmt wird, nicht durch eine bloße einseitige Ankündigung seinen Pflichten nach dieser Verordnung entziehen kann. Dies würde nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin-III-Systems gefährden. Der fragliche Mitgliedstaat bleibt somit zunächst der zuständige Mitgliedstaat.

Hat der zuständige Mitgliedstaat allerdings dem Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person stattgegeben oder wird er so angesehen, wie im vorliegenden Fall, dass er ihm stattgegeben hat, weil er nicht darauf geantwortet hat, muss die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Überstel­lungs­ent­scheidung angeordnet, wie im vorliegenden Fall, so läuft die Frist für die Überstellung ab der abschließenden Entscheidung über diese Klage. Die Durchführung der Überstel­lungs­ent­scheidung muss daher spätestens sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung erfolgen.

Frist ist auschlaggebend

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Dieser Übergang der Zuständigkeit erfolgt unabhängig von den Gründen für eine solche Nicht­durch­führung. Infolgedessen findet er auch dann statt, wenn die Überstellung der betroffenen Person wegen der einseitigen Aussetzung der Aufnahme- und Wieder­auf­nah­me­ver­fahren durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht fristgemäß abgeschlossen werden konnte. Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat, und somit die Effektivität ihres Grundrechts, Asyl in einem Mitgliedstaat zu beantragen.

Um einem etwaigen Verstoß gegen die Dublin III Verordnung durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abzuhelfen, hat die Europäische Kommission wie jeder andere Mitgliedstaat die Möglichkeit, gegen diesen Mitgliedstaat eine Vertrags­ver­let­zungsklage vor dem Gerichtshof zu erheben.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35812

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI