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10.02.2026 

Dokument-Nr. 35752

Sie sehen den besetzten Innenraum eines Linienflugzeugs und zwei Stewardessen im Gang zwischen den Sitzen.
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Europäischer Gerichtshof Urteil15.01.2026

Flugge­sell­schaft muss bei einer Flugan­nul­lierung neben dem Ticketpreis auch die Vermitt­ler­pro­vision erstattenErstattung des Flugti­cket­preises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen

Wenn ein Flug gestrichen, muss die Airline dem Fluggast den vollen Betrag erstatten - inklusive der Gebühren des Buchungsportals. Laut EuGH ist die Airline zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn sie die genaue Höhe der Provision im Vorfeld nicht kannte.

Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Flugge­sell­schaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermitt­lungs­pro­vision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstat­tungs­ansprüche an einen Verbrau­cher­schutz­verband ab. Dieser macht vor den öster­rei­chischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugti­cket­kosten durch die betreffende Flugge­sell­schaft auch die Vermitt­lungs­pro­vision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Flugge­sell­schaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermitt­lungs­pro­vision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt. Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstat­tungs­an­spruchs von Fluggästen zu Vermitt­lungs­pro­vi­sionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstat­tungs­betrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Flugge­sell­schaft festgelegt3. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrt­un­ter­nehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Flugge­sell­schaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermitt­lungs­pro­vision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermitt­lungs­pro­vision einen "unvermeidbaren" Bestandteil des Flugti­cket­preises darstellt, ist sie als von der Flugge­sell­schaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Flugge­sell­schaft die Provision erstatten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Flugge­sell­schaft die genaue Höhe der Vermitt­lungs­pro­vision kennt. Andernfalls würde der vom Unions­ge­setzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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