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14.07.2026 

Dokument-Nr. 36101

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Urteil14.07.2026Europäischer GerichtshofC 428/23
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Europäischer Gerichtshof Urteil14.07.2026

EuGH: DFB-Reglement für Spieler­ver­mittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallenEntscheidung des EuGH aufgrund einer Vorlage des Bundes­ge­richtshofs

Die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbe­wer­bs­be­schränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbands­mit­glieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spieler­ver­mittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufs­s­pie­ler­ver­trägen und Trans­fer­ver­ein­ba­rungen.

Es sieht u. a. eine Regis­trie­rungs­pflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbands­ge­richts­barkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provi­si­ons­verbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.

Verstößt das Reglement gegen das unions­rechtliche Kartellverbot?

Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spieler­ver­mittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unions­rechtliche Kartellverbot verstoße.

BGH rief EuGH an

Der deutsche Bundes­ge­richtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt (Beschluss vom 13. Juni 2023 - KZR 71/21, Vorinstanz: Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main, Urteil v. 30.11.2021 - 11 U 172/19). Der BGH möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat, in denen mit einer Wettbe­wer­bs­be­schränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbands­mit­glieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spieler­ver­mittler, regelt.

Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbands­mit­gliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbe­wer­bs­widrigen Charakter haben, erforderlich sein.

Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.

Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschafts­teil­nehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusam­me­n­a­r­beiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschafts­teil­nehmern negativ auswirken.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme vorliegen, muss der BGH entscheiden

Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unter­neh­mens­ver­ei­nigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundes­ge­richtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind nicht notwen­di­gerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungs­komplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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