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Dokument-Nr. 35390

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Europäischer Gerichtshof Urteil11.09.2025

Arbeitgeber darf Eltern behinderter Kinder nicht diskriminierenEuGH stärkt Schutz von Eltern von Kindern mit Behinderung - Pflege eines Kindes mit Behinderung muss möglich sein

Der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung erstreckt sich auf Eltern behinderter Kinder. Die Beschäftigungs- und Arbeits­be­din­gungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Eine Stati­o­ns­aufsicht ersuchte ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwer­be­hin­derten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stati­o­ns­aufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache schließlich dem italienischen Kassa­ti­o­ns­ge­richtshof vorgelegt wurde.

Der italienische Kassa­ti­o­ns­ge­richtshof hat sich an den Gerichtshof gewandt, denn er hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwer­be­hin­dertes minderjähriges Kind kümmert.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmen­richtlinie zur Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf2 auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

Ausweislich des Urteils Coleman3, in dem der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare "Mitdis­kri­mi­nierung" wegen einer Behinderung verboten ist, zielt diese Richtlinie darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Außerdem ist diese Richtlinie im Licht des Diskri­mi­nie­rungs­verbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung - jeweils in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen - in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen4 zu sehen. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskri­mi­nie­rungs­verbot auch die mittelbare "Mitdis­kri­mi­nierung" wegen einer Behinderung erfasst, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Dem Gerichtshof zufolge ist ein Arbeitgeber, um die Gleich­be­handlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unver­hält­nismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unver­hält­nismäßig belastet hätte.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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