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26.06.2026 

Dokument-Nr. 36067

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil25.06.2026

EU-Kfz-Haftpflicht­richtlinie steht der Abtretung von Schaden­s­er­satz­for­de­rungen an Inkasso-Unternehmen nicht entgegenRechte aus einem Abtre­tungs­vertrag fallen nicht unter den unions­recht­lichen Begriff des Geschädigten, die Regelung der Abtre­tungs­be­fugnis verbleibt jedoch im Zustän­dig­keits­bereich der Mitgliedstaaten

In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehr­s­un­fällen beschädigt worden waren, Entschä­di­gungs­zah­lungen von den Versicherungen der Unfall­ve­r­ur­sacher. Da sie der Ansicht waren, dass die erhaltenen Beträge ihren Sachschaden nicht vollständig ersetzten, traten sie ihre Entschä­di­gungs­for­de­rungen gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab.

Diese Unternehmen erhoben daraufhin Klagen gegen die betreffenden Versicherungen. Ein mit diesen Rechtss­trei­tig­keiten befasstes polnisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung einer solchen Abtretung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs entgegensteht.

Auslegung des Geschä­dig­ten­be­griffs und Reichweite des unions­recht­lichen Schutzzwecks

Der Gerichtshof verneint dies.

Die Richtlinie soll den Schutz der Opfer von Verkehr­s­un­fällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten. Dieser Schutz erstreckt sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als „Geschädigte“ gelten.

Ein Unternehmen, das eine Entschä­di­gungs­for­derung erwirbt, kann nicht als „Geschädigter“ angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtre­tungs­vertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat.

Regelungs­kom­petenz der Mitgliedstaaten bei Abtretung und Klagebefugnis

Die Richtlinie regelt weder die Abtretung von Entschä­di­gungs­for­de­rungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Folglich steht sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschä­di­gungs­for­de­rungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/mw)

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