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22.06.2026 
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.06.2026

EuGH konkretisiert die Voraussetzungen für Klagen auf Ersatz immaterieller Schäden sowie auf Unterlassungs- und Besei­ti­gungs­maß­nahmen innerhalb der Europäischen UnionStreit um ZDF-Fernsehserie "Unsere Mütter, unsere Väter"

Eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, kann nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, anrufen, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.

Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militä­r­or­ga­ni­sation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusam­men­ge­schlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten der ZDF-Fernsehserie "Unsere Mütter, unsere Väter" erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.

Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persön­lich­keits­rechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröf­fent­lichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat.

In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist.

EuGH konkretisiert Gerichtsstände für Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Fernsehinhalten

In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.

Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden.

Identi­fi­zier­barkeit als Voraussetzung für die Geltendmachung des Gesamtschadens

In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus.

Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt.

Beschränkte Zuständigkeit nationaler Gerichte bei territorial begrenzten Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen im Internet

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persön­lich­keits­rechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/mw)

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