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Europäischer Gerichtshof Urteil16.07.2026

Mutmaßlicher Vater kann für Abstammungs-Test auch im EU-Ausland exhumiert werdenExhumierung zur Abstam­mungs­klärung darf nicht allein wegen nationalen Rechts abgelehnt werden

Im Rahmen eines in Italien anhängigen Rechtsstreits über die Feststellung der Abstammung ersuchte ein italienisches Gericht ein französisches Gericht um Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters des Antragstellers, um ein postmortales genetisches Gutachten zu erstellen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verordnung der Union über die grenz­über­schreitende Beweisaufnahme es dem französischen Gericht verwehrt, die Erledigung dieses Ersuchens mit der Begründung zu verweigern, dass sein nationales materielles Recht eine postmortale genetische Identifizierung in einem Zivil­rechtsstreit verbietet, sofern nicht die betroffene Person zu Lebzeiten dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine Person strengte vor einem italienischen Gericht ein Verfahren an, um ihre Abstammung von ihrem mutmaßlichen Vater, dessen sterbliche Überreste in Frankreich ruhen, anerkennen zu lassen. Zwecks Erstellung eines postmortalen genetischen Gutachtens ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht gemäß der Verordnung über die grenz­über­schreitende Beweisaufnahme darum, den Leichnam des mutmaßlichen Vaters zu exhumieren und eine DNA- Probe zu entnehmen.

Französisches Recht steht Abstammungstest entgegen

Das französische Recht verbietet jedoch – sofern die betroffene Person nicht zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat –, nach dem Tod im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Abstammung eine solche genetische Identifizierung durchzuführen. Das französische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese nationale materiell-rechtliche Vorschrift die Ablehnung der Erledigung der beantragten Beweisaufnahme rechtfertigen kann.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Verordnung über die grenz­über­schreitende Beweisaufnahme es einem ersuchten Gericht verwehrt, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme zur Erhebung eines Beweises, der in einer nach der Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Elternteils vorgenommenen genetischen Probenentnahme besteht, mit der Begründung abzulehnen, dass eine Vorschrift des nationalen materiellen Rechts die Erhebung eines solchen Beweises verbiete.

Diese Verordnung beschränkt sich strikt auf die verfah­rens­recht­lichen Aspekte der Beweisaufnahme in Gerichts­ver­fahren mit grenz­über­schrei­tendem Bezug. Die Entscheidung über die Anordnung einer Beweisaufnahme obliegt dem mit einer Zivil- oder Handelssache befassten Gericht, während das ersuchte Gericht für die Erledigung dieser Beweisaufnahme gemäß den Verfah­rens­vor­schriften des Mitgliedstaats zuständig ist, dem dieses Gericht angehört.

Darüber hinaus sind die Gründe, aus denen die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abgelehnt werden kann, in der Verordnung abschließend aufgezählt und sind eng auszulegen. Ein ersuchtes Gericht kann sich daher nicht auf eine Vorschrift seines nationalen materiellen Rechts, einschließlich einer Vorschrift, die sich aus den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung ableitet, berufen, um die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen.

Schließlich ist es allein Sache des ersuchenden Gerichts, zu prüfen, ob die Beweisaufnahme, die es in einem bei ihm anhängigen Gerichts­ver­fahren anordnet, mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechten in Einklang steht.

Was die die Bedenken des französischen Gerichts hinsichtlich der Wahrung des in Art. 1 der Charta verankerten Rechts auf Menschenwürde anbelangt, so deutet im vorliegenden Fall nichts in den Akten darauf hin, dass das italienische Gericht bei der Abwägung der wider­strei­tenden Interessen dieses Recht nicht gebührend berücksichtigt hätte. Darüber hinaus lässt sich hier kein systemisches Risiko einer Verletzung von Grundrechten vor italienischen Gerichten feststellen. Daher lässt sich nicht rechtfertigen, dass das französische Gericht prüften könnte, ob das italienische Gericht die durch die Charta garantierten Grundrechte tatsächlich gewahrt hat, um unter Abweichung vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf dieser Grundlage das Ersuchen um Beweisaufnahme abzulehnen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/pt)

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