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17.06.2026 

Dokument-Nr. 36050

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Urteil16.06.2026Europäischer GerichtshofC-188/24 und C-190/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil16.06.2026

EU-Mitgliedstaaten dürfen digitale Angebote aus dem EU-Ausland regulierenAnbieter von Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft sind für die von ihnen kontrollierten Inhalte und Informationen verantwortlich

Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiter­ver­breitung von Informationen über bestimmte Verkehr­s­kon­trollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

In Frankreich sind redaktionell verantwortliche Betreiber pornografischer Websites verpflichtet, technische Vorkehrungen zur Alters­über­prüfung zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu diesen Websites zu verhindern. Außerdem kann Anbietern von auf Geolo­ka­li­sierung gestützten Fahreras­sis­ten­z­diensten untersagt werden, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehr­s­kon­trollen im französischen Hoheitsgebiet weiter­zu­ver­breiten.

Gegen zwei Dekrete zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden beim französischen Staatsrat Nichtig­keits­klagen erhoben. In der Rechtssache C-188/24 beanstanden die tschechischen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates die Verpflichtungen, die Betreibern pornografischer Websites auferlegt sind. In der Rechtssache C-190/24 beanstandet das französische Unternehmen Coyote System das Verbot, auf bestimmte Verkehr­s­kon­trollen hinzuweisen.

Die genannten Unternehmen machen insbesondere geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäfts­verkehr verankerte Prinzip des „Herkunftslandes“ verstießen, das darauf abziele, den freien Verkehr von Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip, das in diesem Bereich die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, unterliegen Dienste, die in den „koordinierten Bereich“ fallen, allein dem Recht des Nieder­las­sungs­mit­glied­staats.

Der vom Staatsrat angerufene Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen in den koordinierten Bereich fallen. Dieser Bereich beschränkt sich nämlich nicht auf die Anforderungen, die durch die Harmo­ni­sie­rungs­be­stim­mungen der Richtlinie geregelt sind, sondern umfasst grundsätzlich alle Anforderungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft betreffen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen durch Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter eine Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Dienste darstellt. Die Richtlinie erlaubt es jedoch unter bestimmten Bedingungen, solche Maßnahmen auch an Anbieter zu richten, die nicht im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Maßnahmen der Verfolgung der mit der Richtlinie anerkannten Ziele, zu denen u. a. die öffentliche Ordnung, die den Jugendschutz umfasst, und die öffentliche Sicherheit gehören, der das Verbot der Weiter­ver­breitung von Informationen über bestimmte Verkehr­s­kon­trollen zuzuordnen ist. Darüber hinaus erscheinen sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig. Im Übrigen zielen diese Maßnahmen offenbar auf bestimmte Dienste der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft ab, die den genannten Zielen tatsächlich zuwiderlaufen, und werden durch individuelle Entscheidungen, mit denen förmliche Aufforderungen zur Abhilfe oder Verbote ausgesprochen werden und die auf der Grundlage nationaler Rechts­vor­schriften ergehen, umgesetzt.

Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, muss jedoch – außer in dringlichen Fällen – zum einen der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Anbieter niedergelassen ist, aufgefordert werden, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und zum anderen muss die Absicht, die Maßnahmen zu ergreifen, der Europäischen Kommission und diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

Vorbehaltlich der Erfüllung all dieser Bedingungen kann ein Mitgliedstaat somit Anbieter von Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verpflichten, ein System zur Alters­über­prüfung einzurichten, um den Zugang Minderjähriger zu ihren pornografischen Websites zu verhindern, bzw. solchen Anbietern untersagen, im Rahmen ihrer auf Geolo­ka­li­sierung gestützten Fahreras­sis­ten­z­dienste Informationen über bestimmte Verkehr­s­kon­trollen weiter­zu­ver­breiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen diese Bedingungen erfüllen.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof über die Frage, ob ein Anbieter solcher Dienste von seiner Verantwortung aus dem Grund befreit sein kann, dass die von ihm gespeicherten und weiter­ver­breiteten Informationen von seinen Nutzern eingegeben werden. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anbieter, um als „Hosting“-Anbieter eingestuft zu werden – der grundsätzlich von der Verantwortung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen befreit sein kann –, weder Kenntnis noch Kontrolle über diese Informationen besitzen darf. Ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge solche Informationen weiter­ver­breitet werden oder nicht, übt jedoch eine Kontrolle über diese Informationen aus, so dass er nicht von der Verantwortung befreit ist. Allerdings ist es auch im Fall einer solchen Befreiung möglich, dem betreffenden Anbieter die Weiter­ver­breitung von Informationen über bestimmte Verkehr­s­kon­trollen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu untersagen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof,

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