30.03.2026
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30.03.2026 
Sie sehen ein Paar Socken mit den Aufdrucken „13“ und „12“.KI generated picture

Dokument-Nr. 35872

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss29.09.2025

Zeigen von Socken mit der Aufschrift "1312" gegenüber Polizistin als Beleidung strafbarZahlenfolge "1312" entspricht der Abkürzung "ACAB" - "All Cops Are Bastards"

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 die Revision des 23-jährigen Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ vorgezeigt, um damit seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ - All Cops Are Bastards.

Ostentatives Zurschaustellen von Kleidungs­stücken mit entsprechender Aufschrift

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Rechts­auf­fassung, dass das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungs­stücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber indivi­du­a­li­sierten Polizeibeamten – auch unter Berück­sich­tigung der grundgesetzlich geschützten Meinungs­freiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ausreichend für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist.

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20.02.2026 – 1 BvR 2289/25 – nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (pm/pt)

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