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Dokument-Nr. 35266

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Urteil30.07.2025Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 A 24.40037 u.a.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.07.2025

Planfest­stel­lungs­be­schluss zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München erlischt nicht im März 2026

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klagen von insgesamt 8 Klägern (darunter der Bund Naturschutz in Bayern e.V.) gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern, dass mit der Umsetzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde, abgewiesen.

Gegenstand der Klage war ein Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. Sep- tember 2024. In diesem wurde auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) festge- stellt, dass die FMG mit der Durchführung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 5. Juli 2011 für die Erweiterung des Verkehrs­flug­hafens München durch Anlage und Betrieb einer 3. Start- und Landebahn begonnen hat.

Anlass des Bescheides war die Frage, ob der Planfest­stel­lungs­be­schluss im März 2026 außer Kraft treten könnte. Denn es ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Planfest­stel­lungs­be­schluss außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von 10 Jahren seit seiner Unanfecht­barkeit (diese trat im März 2016 ein) mit der Durchführung des durch ihn festgestellten Plans begonnen wird.

Der BayVGH hat mit seinem Urteil die von der FMG bereits durchgeführten Maßnahmen (u.a. Grunderwerb, S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, Teilfläche des Vorfeldes, Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flugha­fen­ge­ländes, natur­schutz­rechtliche Kompen­sa­ti­o­ns­maß­nahmen) als ausreichend erachtet, um von einem Beginn der Plandurch­führung auszugehen. Damit tritt der Planfest­stel­lungs­be­schluss nicht im März 2026 außer Kraft.

Gegen das Urteil des BayVGH steht den unterlegenen Klägern als Rechtsmittel eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zur Verfügung. Die Monatsfrist für die Einlegung dieser Beschwerde beginnt, sobald den Klägern die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe zugestellt worden sind.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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