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Dokument-Nr. 35707

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Beschluss16.01.2026Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 CE 25.2059
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.01.2026

Münchner Bürgerbegehren "HochhausSTOP" ist unzulässig

Das Bürgerbegehren „HochhausSTOP“, das sich gegen die Errichtung von zwei Hochhäusern auf dem PaketPost-Areal in München richtet, ist nicht zulässig. Denn die Frage, über die die Münchnerinnen und Münchner abstimmen sollen, ist nicht bestimmt genug und darf deshalb nicht Gegenstand eines Bürge­r­ent­scheids sein. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Die Landes­hauptstadt München stellt derzeit einen Bebauungsplan für das PaketPost-Areal im Stadtbezirk Neuhausen-Nymphenburg auf, der unter anderem die Errichtung von zwei 155 m hohen Gebäuden ermöglichen soll. Im März 2025 reichten die drei Antragssteller, Vertreter eines gegen den Hochhausbau gerichteten Bürgerbegehrens, bei der Stadt München Unter­schrif­ten­listen ein und beantragten einen Bürgerentscheid mit folgender Frage: „Sind Sie dafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist?“ Es folgt eine nähere Bezeichnung der Grund-stücke sowie eine Begründung.

Die Stadt München wies im Mai 2025 nach einem voraus­ge­gangenen Beschluss ihres Stadtrats das Bürgerbegehren als unzulässig zurück und entschied, den beantragten Bürgerentscheid nicht durchzuführen. Ein dagegen gerichteter Eilantrag der Antragsteller blieb beim Verwal­tungs­gericht München erfolglos.

Der BayVGH bestätigte dies nun mit seiner Entscheidung. Die vom Bürgerbegehren ge-wählte Fragestellung sei im Erfolgsfall nicht bestimmt genug für eine Vollziehung durch den Stadtrat. Für die Auslegung sei allein die Fragestellung maßgeblich, nicht die Be-gründung des Bürgerbegehrens. Denn die Begründung liege den Abstimmenden im Rahmen eines späteren Bürge­r­ent­scheids nicht mehr vor. Zwar könnten mit einem Bür-gerbegehren auch Grund­sat­z­ent­schei­dungen über ein Bauvorhaben abgefragt werden. Für die abstimmenden Bürgerinnen und Bürger müsse sich aber schon aus der Frage selbst ergeben, zu welchen Maßnahmen die Stadt München im Falle des Erfolgs des Bürge­r­ent­scheids verpflichtet wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr lasse das Bür-gerbegehren in der Frage bewusst unerwähnt, dass es für das Vorhaben ein Bebau-ungsplan­ver­fahren gebe. Es sei unklar, ob die Frage auf eine Einstellung oder Änderung des Planungs­ver­fahrens abziele oder ob das Ziel einer Höhenbegrenzung anders er-reicht werden solle. In Betracht kämen dafür etwa auch der Versuch eines Erwerbs der Flächen durch die Stadt mit eigener Bebauung.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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