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31.07.2025 
Sie sehen Hanfpflanzen, die unter künstlichem Licht herangezogen werden.

Dokument-Nr. 35261

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Beschluss28.07.2025Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 NE 25.827
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.07.2025

Cannabis-Konsum im nördlichen Teil des Englischen Gartens vorläufig erlaubt

Im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München darf vorläufig entsprechend dem Konsum­can­na­bis­gesetz Cannabis konsumiert werden. Im südlichen Teil des Englischen Gartens, im Hofgarten und im Finanzgarten bleibt der Konsum von Cannabis-Produkten bis auf Weiteres untersagt. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 28. Juli 2025 entschieden.

Nach der Teille­ga­li­sierung des Besitzes und Konsums von Cannabis durch das Kon-sumcan­na­bis­gesetz des Bundes (KCanG) untersagte die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in ihrer Parkanlagen-Verordnung den Konsum von Canna­bis­pro­dukten im Englischen Garten einschließlich dessen Nordteil, im Hofgar-ten und im Finanzgarten in München.

Die beiden Antragsteller, die im Münchner Umland wohnen, erhoben dagegen einen Eilantrag beim BayVGH. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Regelungen im Bun-desgesetz schlössen eine strengere landes­rechtliche Regelung aus. Zudem benachteili-ge das Verbot Canna­bis­kon­su­menten gegenüber Tabak­kon­su­menten. Zum Schutz vor Passivrauchen hätte konsequent auch das Tabakrauchen verboten werden müssen. Die Sache sei eilbedürftig, eine Entscheidung noch während der Saison der Parkanlagennut-zung sei notwendig. Der Freistaat Bayern hält das Verbot zum Schutz von Nichtrauchern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, für gerechtfertigt. Welche Risiken der Can-nabiskonsum berge, sei noch nicht ausreichend untersucht.

Der BayVGH hat für den Nordteil des Englischen Gartens das generelle Verbot für den Konsum von Cannabis-Produkten nun vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. In den übrigen Parkanlagen bleibt der Cannabis-Konsum jedoch weiterhin untersagt. Es liege eine Reihe offener Fragen vor, die erst im Haupt­sa­che­ver­fahren ge-klärt werden könnten. So sei etwa fraglich, ob ein landes­recht­liches Verbot des Canna-bis-Konsums auf bestimmten öffentlichen Flächen rechtlich möglich sei. Im Eilverfahren könnten zudem die Gefahren des Passivkonsums von Cannabis im Außenbereich nicht abschließend aufgeklärt werden. Auch die örtlichen Verhältnisse der Parkanlagen müss-ten im Hinblick auf deren sehr unter­schiedliche Nutzung untersucht werden. Bis zur Ent-scheidung in der Hauptsache dürfe daher der Nordteil des Englischen Gartens zum Can-nabis-Konsum genutzt werden. Denn dieser Teil sei bekanntermaßen weitläufiger und weniger frequentiert. Eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit sei dort nicht belast-bar zu begründen. Hinsichtlich des Südteils des Englischen Gartens und der anderen Parkanlagen überwiege aufgrund der bekannten höheren Zahl und Dichte an Besuchern der Schutz der Gesundheit Dritter und der Schutz der Allgemeinheit vor Belästigungen durch Cannabis-Konsum. Dort dürfe zudem schon aufgrund der Nähe zu Kinder- und Jugend­ein­rich­tungen nach dem Bundesgesetz kein Konsum stattfinden.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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