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26.11.2025 
Sie sehen Hanfpflanzen, die unter künstlichem Licht herangezogen werden.

Dokument-Nr. 35594

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.11.2025

Verbot des Cannabiskonsums im gesamten Englischen Garten ist unwirksamFür ein Verbot müsste eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für Andere vorliegen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat entschieden, dass das Verbot des Cannabiskonsums im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München rechtswidrig und damit unwirksam ist. Damit ist der Cannabiskonsum dort entsprechend den Vorgaben des Konsum­can­na­bis­ge­setzes des Bundes (KCanG) wieder erlaubt.

Nach der bundesweiten Teille­ga­li­sierung des Besitzes und Konsums von Cannabis untersagte die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in ihrer Parkanlagen-Verordnung den Konsum von Canna­bis­pro­dukten im Englischen Garten einschließlich dessen Nordteils, im Hofgarten und im Finanzgarten in München. In seiner Eilentscheidung von Juli 2025 hatte der BayVGH dieses generelle Verbot für den Nordteil des Englischen Gartens bereits vorläufig ausgesetzt.

Für ein Verbot müsste eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für Andere vorliegen

In der mündlichen Verhandlung zum Haupt­sa­che­ver­fahren wies der zuständige Senat darauf hin, neben den geltenden Konsum­be­schrän­kungen im KCanG könnte zwar eine weitergehende Regelung zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Parkanlage grundsätzlich zulässig sein. Das bayerische Recht verlange hierfür aber eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für Andere. Das Gericht äußerte bereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran, ob der Frei-staat Bayern hinreichend begründet habe, dass dies bei jedem Konsum von Cannabis in allen Parkbereichen der Fall sei, und hat nun entschieden, dass das Verbot in der gesamten Parkanlage unwirksam ist.

Beschwerde möglich

Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern als Rechtsmittel eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig und allgemein verbindlich. Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt es vorläufig bei der Anordnung in der Eilentscheidung.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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