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Urteil06.08.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 6.24
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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.08.2026

Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches Empfangs­be­kenntnis möglichAutomatisch erzeugte Eingangs­be­stä­tigung genügt nicht

Der Nachweis der elektronischen Zustellung eines Urteils - hier an eine Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts - kann nach den prozess­recht­lichen Vorgaben nur durch ein elektronisches Empfangs­be­kenntnis geführt werden. Die automatisch generierte Eingangs­be­stä­tigung reicht hierfür ebenso wenig aus wie für eine Heilung des wegen Fehlens des elektronischen Empfangs­be­kennt­nisses begründeten Mangels der Zustellung. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger bezog für seinen im Juni 2005 geborenen Sohn ab Juli 2012 Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz. Am 7. September 2015 ging er in Äthiopien eine Ehe mit einer dort lebenden Frau ein, die mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 7. September 2018 ins Bundesgebiet einreisen konnte. Von der Eheschließung und der Einreise erlangte die beklagte Stadt Ende Juli 2020 Kenntnis und zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende August 2020 als Unter­halts­vor­schuss geleisteten Betrages heran. Das Verwal­tungs­gericht hat auf die hiergegen erhobene Klage den Ausgangs- und Wider­spruchs­be­scheid für die Zeit bis zur Einreise der Ehefrau des Klägers aufgehoben und die Berufung zugelassen. Es übermittelte der Beklagten sein Urteil am 15. November 2022 auf elektronischem Wege und erhielt die mit dem Eingang des Urteils auf dem Zwischen­speicher des für die Beklagte eingerichteten elektronischen Postfachs automatisch erstellte Eingangs­be­stä­tigung zurück. Das vom Verwal­tungs­gericht im Rahmen der Übermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Empfangs­be­kenntnis sandte die Beklagte nicht zurück. Nachdem sie sich am 18. Januar 2023 beim Verwal­tungs­gericht nach dem Verbleib des Urteils erkundigt hatte, übermittelte ihr dieses das Urteil am selben Tag ein weiteres Mal auf elektronischem Wege. Das zugehörige Empfangs­be­kenntnis sandte die Beklagte umgehend zurück. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die am 2. Februar 2023 gegen das erstin­sta­nzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Auf die Revision der beteiligten Landes­an­walt­schaft hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Die Berufung der Beklagten war nicht verfristet, weil die einmonatige Berufungs­ein­le­gungsfrist (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 Verwal­tungs­ge­richts­ordnung - VwGO) ihr gegenüber nicht bereits durch die am 15. November 2022 erfolgte elektronische Übermittlung des verwal­tungs­ge­richt­lichen Urteils, sondern erst durch dessen erneute elektronische Zustellung am 18. Januar 2023 in Lauf gesetzt worden ist. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen des elektronischen Empfangs­be­kennt­nisses für die Zustellung am 15. November 2022 keinen Mangel der Zustellung begründe und die automatisch generierte Eingangs­be­stä­tigung zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne der auch im Verwal­tungs­prozess geltenden Vorschrift der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) über die elektronische Zustellung gegen elektronisches Empfangs­be­kenntnis (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ausreiche. Diese Vorschrift ist vielmehr als abschließende Regelung in dem Sinne zu begreifen, dass die elektronische Zustellung an die (in § 173 Abs. 2 ZPO) genannten Zustel­lungs­adressaten, zu denen neben Rechtsanwälten unter anderem Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, nur durch ein elektronisches Empfangs­be­kenntnis nachgewiesen wird. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Gesetz­ge­bungs­ge­schichte sowie Sinn und Zweck. Der Mangel der fehlenden Rücksendung des elektronischen Empfangs­be­kennt­nisses im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung des Urteils am 15. November 2022 ist auch nicht nach gesetzlichen Vorschriften (§ 189 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO) geheilt. Die automatisch generierte Eingangs­be­stä­tigung genügt entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht, um den tatsächlichen Zugang eines elektronischen Dokuments (im Sinne von § 189 ZPO) nachzuweisen. Erst recht stellt sie als solche keine hinreichende Tatsa­chen­grundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach dieser Vorschrift erforderlichen Empfangs­be­reit­schaft des Zustel­lungs­adressaten dar. Die Beklagte muss sich schließlich nach dem auch im Zustel­lungsrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ungeachtet etwaiger eigener Pflichtverstöße jedenfalls deshalb nicht so behandeln lassen, als sei ihr das Urteil aufgrund der Übermittlung vom 15. November 2022 ordnungsgemäß zugestellt worden, weil das Verwal­tungs­gericht den Rücklauf des dabei zur Verfügung gestellten Empfangs­be­kennt­nisses prozess­ord­nungs­widrig nicht überwacht hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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