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27.04.2026 

Dokument-Nr. 35933

Sie sehen mehrere Puten in einer Zuchtanlage.
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Urteil23.04.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 2.25
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil31.10.2018, VG 15 K 17147/17
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil07.03.2024, VGH 6 S 3018/19
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.04.2026

Haltungs­be­din­gungen für Mastputen müssen verbessert werdenAktuelle Haltungs­be­din­gungen beeinträchtigen schwerwiegend die Grund­be­dürfnisse der Puten - Haltungs­be­din­gungen in einem Puten­mast­betrieb verstoßen gegen das Tierschutz­gesetz

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Haltungs­be­din­gungen in einem Puten­mast­betrieb mit dem Tierschutz­gesetz nicht vereinbar sind. Damit war die von einem Tierschutz­verband erhobene Klage auch in letzter Instanz teilweise erfolgreich.

Der Kläger ist ein nach dem Gesetz über Mitwir­kungs­rechte und das Verbands­k­la­gerecht für anerkannte Tierschut­z­or­ga­ni­sa­tionen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein. Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Sie hält die Putenhähne in Herden mit über 5 000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen, die nicht weiter unterteilt und abgesehen von den Futter- und Tränk­ein­rich­tungen nicht strukturiert sind. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf tierschutz­recht­liches Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Das Verwal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwal­tungs­ge­richtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf Einschreiten unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Haltung der Puten entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beein­träch­ti­gungen der Grund­be­dürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutz­gesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen. Im Übrigen hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Kläger nicht.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das von der Beigeladenen praktizierte Haltungssystem gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt, Puten ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhal­tens­gerecht unterzubringen. Zutreffend hat der Verwal­tungs­ge­richtshof zur Konkretisierung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine verhal­tens­ge­rechte Unterbringung nicht auf die Bundes­ein­heit­lichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013) abgestellt. Zu den für die Bewertung der Haltungs­be­din­gungen in dem Betrieb der Beigeladenen maßgeblichen Parametern Gruppengröße, Besatzdichte und Stall­struk­tu­rierung - sind die Puteneckwerte 2013 nicht aussagekräftig, weil sie die Auswirkungen der festgelegten Eckwerte auf die Ermöglichung eines art- und bedürf­ni­s­ent­spre­chenden Ruhe- sowie Sozia­l­ver­haltens der Puten nicht hinreichend erläutern und begründen. Des Weiteren hat er zu Recht angenommen, dass der Begriff "angemessen" eine Unterbringung meint, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaft­lichen Interessen der Tierhalter schafft. Danach wird ausgehend von den für das Revisi­ons­ver­fahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs das Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen in dem Betrieb der Beigeladenen unangemessen beeinträchtigt. Die festgestellten Beein­träch­ti­gungen wiegen schwer. Die Beigeladene kann durch zumutbare Maßnahmen ihr Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen. Der Beklagte wird zu prüfen haben, welche konkreten Maßnahmen die Beigeladene nunmehr zu ergreifen hat.

Die Anschluss­re­vision des Klägers, mit der er nach erfolgloser Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein auf die Untersagung der Haltung von Puten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt hat, war unzulässig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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