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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.10.2025

Bayerische Ausfüh­rungs­ver­ordnung zur Düngeverordnung ist unwirksamDer Verordnung fehlt es an einer wirksamen Ermäch­ti­gungs­grundlage

Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 10. August 2022 (AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermäch­ti­gungs­grundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Zur Umsetzung der Vorgaben der Nitra­trichtlinie hat Deutschland auf Grundlage des Düngegesetzes besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln in der Düngeverordnung (DüV) festgelegt und die Landes­re­gie­rungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung verpflichtet. Zur Verein­heit­lichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung eine allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift. Der Freistaat Bayern – der Antragsgegner – erließ daraufhin die angegriffene Ausfüh­rungs­ver­ordnung zur Düngeverordnung, die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete und eutrophierte (gelbe) Gebiete anhand von Karten ausweist.

Vier Normen­kon­troll­ver­fahren

Die Antragsteller, jeweils Landwirte mit landwirt­schaft­lichen Flächen in von der Ausfüh­rungs­ver­ordnung ausgewiesenen belasteten Gebieten, begehrten in vier Normen­kon­troll­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof, die Ausfüh­rungs­ver­ordnung für unwirksam zu erklären. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Anträge in drei Verfahren abgelehnt. Im vierten Verfahren hat er die Ausfüh­rungs­ver­ordnung für einen konkreten Grund­was­ser­körper wegen Einbeziehung einer nicht landwirt­schaftlich beeinflussten Messstelle in das Auswei­sungs­messnetz für unwirksam erklärt.

Ermäch­ti­gungs­grundlage genügt nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit

Die Revisionen der Landwirte in den drei erstgenannten Verfahren hatten Erfolg. Die bundes­rechtliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die bayerische Ausfüh­rungs­ver­ordnung, § 13 a Abs. 1 DüV, genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus § 13 a Abs. 1 DüV ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Dünge­be­schrän­kungen unterliegen. Die Allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht dafür nicht aus, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebiets­aus­weisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssen in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Messstel­len­dichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.

Die Revision des Freistaats Bayern in dem Verfahren, in dem der Verwal­tungs­ge­richtshof die bayerische Ausfüh­rungs­ver­ordnung für teilweise unwirksam erklärt hatte, war dementsprechend zurückzuweisen, weil sich die erstin­sta­nzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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