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05.08.2026 

Dokument-Nr. 36165

Sie sehen mehrere Mülltonnen am Straßenrand stehen.
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Urteil28.04.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 7.24
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid14.01.2022, VG 2 K 1119/20
  • Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil16.02.2024, OVG 4 A 112/22
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.04.2026

Keine Verpflichtung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zur Beseitigung von "wildem Müll" auf frei zugänglichem Grundstück

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundes­wa­ld­gesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Besei­ti­gungs­kosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht änderte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäfts­führung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfall­be­sitzerin gewesen sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreis­l­auf­wirt­schafts­ge­setzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsor­gungs­träger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betre­tungs­rechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grund­s­tücks­ei­gentümer im Allge­mein­in­teresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsor­gungs­pflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grund­s­tücks­ei­gentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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