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09.04.2026 

Dokument-Nr. 35894

Sie sehen einen Biberdamm, der einen kleinen Fluss anstaut.
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Urteil26.03.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 3.25
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2026

Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Führt eine natur­schutz­rechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beein­träch­tigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigen­tums­ge­genstand verbleibt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme. Ihr verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger in den beiden Verfahren, hatte 1998 das Eigentum an forst­wirt­schaftlich genutzten Grundflächen (Forstrevier) erworben, die zu einem Großteil in einem Natur­schutz­gebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil des Forstreviers unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnah­me­ge­neh­migung oder Befreiung von arten­schutz­recht­lichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Januar 2008 hatte der Oberbür­ger­meister der Stadt Brandenburg den damaligen Eigentümer zudem mit ordnungs­be­hörd­licher Verfügung verpflichtet, jegliche Beein­träch­ti­gungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen, und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschä­di­gungs­be­rech­tigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschä­di­gungsfrage inzwischen bestandskräftig.

Im Verfahren BVerwG 10 C 4.25 begehrt die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene, biberbedingte Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Im Verfahren BVerwG 10 C 3.25 wird die Verpflichtung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Brandenburg begehrt, festzustellen, dass für Vernäs­sung­s­chäden an - weiteren - ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die ab Erlass der Ordnungs­ver­fügung vom Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen, dem Grunde nach eine Entschä­di­gungs­pflicht besteht. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Der - unterstellte - Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) sei unter Berück­sich­tigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Bewirtschaftung des Forstreviers wirtschaftlich sinnlos geworden sei.

Die Revisionen der Klägerin hatten Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den räumlichen Bezug ("Flächenumgriff") der Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, unter Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu weit gefasst. Eine Beschränkung des Eigentums ist unzumutbar, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigen­tums­ge­genstand verbleibt. Wird auf (nicht gänzlich unbedeutenden) Teilflächen einer größeren räumlichen Einheit eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung unterbunden, kann die Zumutbarkeit dieser Belastung nicht maßgeblich daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung auf den übrigen Teilflächen möglich und - bezogen auf die gesamte räumlich-wirtschaftliche Einheit - wirtschaftlich sinnvoll bleibt. In solchen Fällen liegt eine zu entschädigende unzumutbare Belastung bereits dann vor, wenn die Privat­nüt­zigkeit der belasteten Flächen weggefallen ist. Da das Oberver­wal­tungs­gericht ausgehend von seiner abweichenden Rechts­auf­fassung die auf diese Flächen zu beziehende Prüfung nicht vorgenommen und den Umfang der durch Biberdämme verursachten Vernässungen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Verfahren an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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