Bundesverfassungsgericht Beschluss05.08.2025
Bundesrepublik Deutschland muss jordanisches Kleinkind wieder einreisen lassenBundesverfassungsgericht gibt Eilantrag des Zweijährigen auf Gestattung der Einreise statt
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes stattgegeben. Dem zweijährigen Sohn von jordanischen Eltern war die Wiedereinreise nach Deutschland untersagt worden.
Der Beschwerdeführer wurde im August 2023 als Sohn jordanischer Staatsangehöriger in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt verfügten beide Elternteile in Deutschland über einen legalen Aufenthalt. Über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Beschwerdeführer wie auch über die Verlängerung der Aufenthaltstitel der Eltern ist noch nicht entschieden.
Nach einem Aufenthalt der Familie in Jordanien im August 2024 wurde (nur) dem Beschwerdeführer die Beförderung in die Bundesrepublik verweigert, weil er nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltsrechts sei. Ein daraufhin beantragtes Visum wurde ihm versagt. Zur Begründung stützte sich die Behörde darauf, dass Sicherheitsbedenken gegen den Vater und möglicherweise auch die Mutter bestünden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Beschwerdeführers blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnenden Entscheidungen der Fachgerichte. Zugleich hat er beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise zu ermöglichen, um die Trennung von seinen Eltern kurzfristig zu beenden.
Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt
Der Eilantrag hat Erfolg. Die Fachgerichte haben möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) für die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst, auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern. Auf die gegenüber den Eltern bestehenden, im Einzelnen noch nicht geklärten Sicherheitsbedenken kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der erforderlichen Abwägung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Jordanien angesichts seines Alters von nicht einmal zwei Jahren für ihn zu schweren Beeinträchtigungen führen könnte, während sein Aufenthalt in Deutschland bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als weniger gewichtig einzuschätzen ist.
Die Kammer hat deshalb die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen. Über die Verfassungsbeschwerde ist damit noch nicht entschieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)