Bundesverfassungsgericht Beschluss16.09.2026
Verfassungsbeschwerde gegen Punkteübernahme bei Verkehrsordnungswidrigkeiten abgewiesenVerbot der täuschenden Selbst- und Fremdbezichtigung bei Verkehrsverstößen verstößt nicht gegen das Übermaßverbot
Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen eine Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wendet.
Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 4 c StVG ist es unter Androhung eines Bußgeldes verboten, es zu unternehmen, über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit Punkten im Fahreignungsregister bewertet wird, zu täuschen oder dies anzubieten oder den Kontakt zu einer Person zu vermitteln, die zu einer solchen Unternehmung bereit ist, oder eine solche Vermittlung anzubieten. Die Gesetzesänderung erfolgte vor dem Hintergrund der in der Praxis verbreiteten falschen Selbst- und Fremdbezichtigung eines mit Punkten bewährten Verkehrsverstoßes gegenüber einer Verkehrsbehörde (sogenannte Punkteübernahme).
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigt eine Verletzung seiner Grundrechte nicht substantiiert auf. Insbesondere ist eine Verletzung des Übermaßverbots aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffene Bestimmung nicht hinreichend dargetan.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die angegriffene Bestimmung zu den mit ihr verfolgten Regelungszwecken nicht erforderlich gewesen wäre und der Gesetzgeber den ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten hat. Wenn er behauptet, die durch § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 c StVG bezweckte Verkehrssicherheit könne gleichermaßen wirksam ohne Sanktionierung privat veranlasster Punkteübernahmen erreicht werden, übersieht er, dass nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers in der Praxis ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich stattfindet. Ebenfalls begründet der Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern die angedrohte Maximalgeldbuße von 30.000 Euro im Verhältnis zu den gesetzlich verfolgten Gemeinwohlzwecken unangemessen sei, insbesondere das Prinzip einer tat- und schuldangemessenen Strafe verletze. Er setzt sich nicht mit den gesetzgeberischen Erwägungen auseinander, dass die maximale Bußgeldhöhe zur Ahndung des erhöhten Unwertgehalts gewerbsmäßiger Handlungen bestimmt ist, im Übrigen jedoch im Einzelfall eine die jeweiligen Umstände berücksichtigende angemessene Geldbuße festzusetzen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2026
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)