Bundesverfassungsgericht Beschluss13.10.2026
Sanktionen der AfD-Fraktion: AfD-Abgeordneter Moosdorf scheitert mit Eilantrag gegen OrdnungsgeldBundesverfassungsgericht weist Eilantrag gegen Ordnungsmaßnahmen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag ab
Mit Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, mit denen sich der Antragsteller – ein Abgeordneter der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag – gegen Ordnungsmaßnahmen wendet, die die Fraktion ihm gegenüber verhängte.
Bei den Ordnungsmaßnahmen handelt es sich um die Verhängung eines Ordnungsgeldes, die Anordnung eines Auftrittsverbots bei Fraktionsveranstaltungen für drei Monate und einen Ausschluss von Reden namens der Fraktion im Plenum für sechs Sitzungswochen. Zur Begründung der Maßnahmen wurde ausgeführt, Äußerungen des Antragstellers in einer E-Mail an alle Fraktionsmitglieder beeinträchtigten das Ansehen und die Geschlossenheit der Fraktion in erheblichem Maß.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig. Es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.
a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Vollzug der fraktionsinternen Ordnungsmaßnahmen die Wahrnehmung der aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) resultierenden Rechte überhaupt beeinträchtigen könnte. Sämtliche Teilhaberechte im Deutschen Bundestag können auch im Fall der Einziehung des verhängten Ordnungsgeldes weiter ausgeübt werden. Ebenso sind Beeinträchtigungen der parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten während eines Auftrittsverbots bei Fraktionsveranstaltungen nicht erkennbar. Der Antragsteller führt nicht im Ansatz dazu aus, ob und inwieweit damit von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rechte betroffen sein könnten.
b) Soweit der Antragsteller für sechs Sitzungswochen von Reden namens der Fraktion im Plenum des Deutschen Bundestages ausgeschlossen wird, dürfte zwar das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Rederecht berührt sein. Der Antragsteller führt jedoch lediglich an, dass die Gelegenheit zu dieser Form der Mitwirkung an Plenardebatten nachträglich nicht wiederhergestellt werden könne. Welcher schwere Nachteil damit droht, legt er hingegen nicht dar. Der Antragsteller trägt schon nicht vor, dass er in den fraglichen Sitzungswochen überhaupt für Reden im Namen seiner Fraktion vorgesehen war oder vorzusehen wäre. Ebenso wenig ist dargetan, dass er sein parlamentarisches Rederecht nicht unabhängig von seiner Fraktion wahrnehmen könnte und welche schweren Nachteile vor diesem Hintergrund daraus erwüchsen, dass ihm die mit der Fraktionsmitgliedschaft verbundene Redemöglichkeit vorenthalten bleibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2026
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)