10.07.2026
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10.07.2026 

Dokument-Nr. 36097

Sie sehen die Rohre einer kleinen Zentrale innerhalb einer Fermwärmeversorgung.
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Beschluss09.07.2026Bundesverfassungsgericht2 BvE 3/26
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.07.2026

Erfolglose Organklage gegen die Gestaltung des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens zum Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat einen Antrag im Organ­streit­ver­fahren verworfen, der die Gestaltung des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens zum Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz betrifft. Die Antrag­stel­lenden – zwei Abgeordnete sowie eine Fraktion des Deutschen Bundestages – machen eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Infor­ma­ti­o­ns­rechte dadurch geltend, dass die Bundesregierung für das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erforderliche Informationen nicht gegeben habe und der Deutsche Bundestag gleichwohl die Verabschiedung des Gesetzentwurfs vorantreibe.

Das Organ­streit­ver­fahren ist unzulässig. Den Antrag­stel­lenden fehlt jedenfalls das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis. Sie haben vor Einleitung des Organ­streit­ver­fahrens nicht gegenüber den Antragsgegnern zu erkennen gegeben, dass sie sich in ihren Organrechten verletzt sehen.

Für die Bundesregierung war nicht ersichtlich, dass die Antrag­stel­lenden eine Begründung des Gesetzentwurfs als organ­schaft­liches Recht beanspruchen, wobei offenbleiben kann, ob ein solches Organrecht besteht. Den Äußerungen der Antrag­stel­lenden im Rahmen der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs ließ sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass die Antrag­stell­lenden nicht nur die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des geplanten Gesetzes bestreiten, sondern darüber hinaus auch ein Organrecht auf hinreichende Begründung des Gesetzentwurfs beanspruchen. Die Antrag­stel­lenden haben der Bundesregierung auch den Konflikt über die aus ihrer Sicht unzureichende Beantwortung ihrer Fragen nicht deutlich gemacht, denn sie haben nicht erkennen lassen, welche weitergehende Antwort oder Begründung sie insoweit begehrten. Gegenüber dem Bundestag haben die Antrag­stel­lenden die Ausgestaltung des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens – also das von ihnen für verfas­sungs­widrig gehaltene „Vorantreiben“ – nicht in einer Weise beanstandet, die einen Konflikt gerade über Organrechte und -pflichten erkennbar werden ließ.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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