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Dokument-Nr. 35745

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Bundesverfassungsgericht Beschluss27.01.2026

AfD-Fraktion scheitert mit Organ­strei­t­antrag zur Zuteilung des Otto-Wels-SaalsAnspruch auf einen bestimmten Sitzungssaal bei gewährleisteter gleich­be­rech­tigter Mitwirkung nicht gegeben

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat einen Antrag im Organ­streit­ver­fahren verworfen, mit dem sich die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag dagegen wendet, dass der sogenannte Otto-Wels-Saal der SPD-Fraktion und nicht ihr zugeteilt wurde.

Soweit zulässig, ist der Antrag unbegründet. Der verfas­sungs­rechtliche Status der Fraktionen umfasst nicht das Recht auf einen bestimmten Frakti­o­ns­sit­zungssaal. Die Ansicht der Antragstellerin, der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl. Die organ­schaft­lichen Rechte des Grundgesetzes garantieren keine Erfolgsprämien, sondern sichern die Mitwir­kungs­mög­lich­keiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. Die Entscheidung des Ältestenrates, der Antragstellerin zwei andere Säle auf der Fraktionsebene des Bundestages zuzuweisen, verletzt auch nicht das Recht der Antragstellerin auf Gleich­be­handlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäfts­ordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT).

Entschei­dungs­be­fugnis und Auslegung der Geschäfts­ordnung

Der Ältestenrat hat vertretbar angenommen, dass er durch Mehrheits­be­schluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffs­ver­fahren der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke gilt. Er durfte die Geschäfts­ordnung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT) auch so auslegen, dass er bei der Saalzuteilung lediglich sicherstellen muss, dass alle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten. Eine Zuordnung der Säle in der Reihenfolge der Fraktionsgröße, sodass die zweitgrößte Fraktion den zweitgrößten Saal erhält, ist nicht Voraussetzung für eine gleich­be­rechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parla­men­ta­rischen Willensbildung. Fraktionen müssen lediglich die für die Mitwirkung notwendigen Tätigkeiten ausüben, etwa gemeinsame Positionen abstimmen können. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die Säle der anderen Fraktionen größer oder kleiner sind.

Geeignetheit des zugeteilten Saals

Im konkreten Fall durfte der Ältestenrat davon ausgehen, dass der Saal, welcher der Antragstellerin zugeteilt wurde, auch für ihre Fraktionsgröße geeignet ist. Für die Annahme einer evident sachwidrigen, willkürlichen Entscheidung bietet das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Rechnerisch steht in dem zugeteilten Saal für jedes Frakti­o­ns­mitglied mehr Fläche zur Verfügung als in der 18. Legis­la­tur­periode den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/mw)

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