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Dokument-Nr. 35345

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Beschluss23.06.2025Bundesverfassungsgericht2 BvC 25/23 - Vz 1/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.06.2025

Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahren beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht darf schon mal 20 Monate dauernErfolglose Verzö­ge­rungs­be­schwerde gegen Dauer einer Wahlprü­fungs­be­schwerde

Die Beschwer­de­kammer des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verzö­ge­rungs­be­schwerde zurückgewiesen, die die Dauer eines Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahrens betrifft. Die Verzö­ge­rungs­be­schwerde ist unbegründet. Die Kammer führt im Beschluss aus, dass die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles nicht zu beanstanden war.

Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wandte sich der Beschwer­de­führer im Mai 2023 an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, nachdem sein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag von diesem zurückgewiesen worden war. Er macht hierbei mehrere mandats­re­levante Wahlfehler geltend. Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 stellte der Zweite Senat fest, dass sich die Wahlprü­fungs­be­schwerde teilweise erledigt hat und verwarf die Wahlprü­fungs­be­schwerde im Übrigen.

Mit der Verzö­ge­rungs­be­schwerde beanstandet der Beschwer­de­führer die Verfahrensdauer als unangemessen lang.

Verzö­ge­rungs­be­schwerde ist unbegründet

Die Verzö­ge­rungs­be­schwerde ist unbegründet. Die Verfahrensdauer in dem Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahren des Beschwer­de­führers war nicht unangemessen. Die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten war im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles nicht zu beanstanden.

Zügigkeitsgebot gilt

Für Wahlprü­fungs­ver­fahren gilt das Zügigkeitsgebot, das auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit forts­chrei­tendem Ablauf der Legis­la­tur­periode beruht. Zudem bezweckt das Wahlprü­fungs­ver­fahren den subjektiv-rechtlichen Wahlrechts­schutz. Dass im konkreten Fall diesen Aspekten aber besonderes Gewicht zugekommen und die erforderliche Schwer­punkt­s­etzung bei der Bearbeitung anhängiger Verfahren zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich.

Senat hatte eine Vielzahl an bedeutsamen wahlrechtlichen Verfahren zu entscheiden

Der Zweite Senat hat nach Eingang der Wahlprü­fungs­be­schwerde des Beschwer­de­führers in der verbleibenden Zeit des Jahres 2023 eine Vielzahl an bedeutsamen wahlrechtlichen Verfahren abgeschlossen. Dies betrifft unter anderem das Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, in dem sich der Senat zu der Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfund­zwan­zigsten Gesetzes zur Änderung des Bundes­wahl­ge­setzes mit dem Grundgesetz verhalten hat. Abgesehen davon, dass die vorrangige Bearbeitung dieses Normkon­troll­ver­fahrens auch im Interesse des Beschwer­de­führers gelegen hat – seine Wahlprü­fungs­be­schwerde rügte unter anderem die Anwendung von Regelungen in der Fassung dieses Änderungs­ge­setzes und hat sich insoweit teilweise erledigt –, war die gewählte Schwer­punkt­s­etzung wegen der Rechtswirkungen, die von der Geset­ze­s­än­derung gerade mit Blick auf eine eventuelle Wieder­ho­lungswahl noch ausgehen konnten, nicht zu beanstanden.

Senat musste Schwerpunkte setzen

Auch die Schwer­punkt­s­etzung im Übrigen war nicht zu beanstanden. So wurden zunächst prioritär diejenigen Wahlprü­fungs­be­schwerden zur 20. Wahl des Deutschen Bundestages bearbeitet, die das Wahlgeschehen am 26. September 2021 im Land Berlin betrafen. Die Bedeutung der Entscheidungen des Zweiten Senats zu diesen Wahlprü­fungs­be­schwerden zeigt sich schon daran, dass der Deutsche Bundestag insoweit erstmals eine teilweise Wiederholung einer Bundestagswahl für erforderlich gehalten und der Senat nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise Wieder­ho­lungswahl insgesamt noch ausgeweitet hat. Gleiches gilt für die vorrangige Bearbeitung der mit Urteil vom 30. Juli 2024 beendeten wahlrechtlichen Verfahren zum Bundes­wahl­gesetz 2023. Diese Schwer­punkt­s­etzung ist angesichts der ursprünglich für den 28. September 2025 vorgesehenen Bundestagswahl wegen des Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts ohne Weiteres nachvollziehbar.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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