Bundesverfassungsgericht Beschluss23.06.2025
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht darf schon mal 20 Monate dauernErfolglose Verzögerungsbeschwerde gegen Dauer einer Wahlprüfungsbeschwerde
Die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verzögerungsbeschwerde zurückgewiesen, die die Dauer eines Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens betrifft. Die Verzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Die Kammer führt im Beschluss aus, dass die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles nicht zu beanstanden war.
Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer im Mai 2023 an das Bundesverfassungsgericht, nachdem sein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag von diesem zurückgewiesen worden war. Er macht hierbei mehrere mandatsrelevante Wahlfehler geltend. Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 stellte der Zweite Senat fest, dass sich die Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erledigt hat und verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde im Übrigen.
Mit der Verzögerungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer als unangemessen lang.
Verzögerungsbeschwerde ist unbegründet
Die Verzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Die Verfahrensdauer in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers war nicht unangemessen. Die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten war im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles nicht zu beanstanden.
Zügigkeitsgebot gilt
Für Wahlprüfungsverfahren gilt das Zügigkeitsgebot, das auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode beruht. Zudem bezweckt das Wahlprüfungsverfahren den subjektiv-rechtlichen Wahlrechtsschutz. Dass im konkreten Fall diesen Aspekten aber besonderes Gewicht zugekommen und die erforderliche Schwerpunktsetzung bei der Bearbeitung anhängiger Verfahren zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich.
Senat hatte eine Vielzahl an bedeutsamen wahlrechtlichen Verfahren zu entscheiden
Der Zweite Senat hat nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der verbleibenden Zeit des Jahres 2023 eine Vielzahl an bedeutsamen wahlrechtlichen Verfahren abgeschlossen. Dies betrifft unter anderem das Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, in dem sich der Senat zu der Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz verhalten hat. Abgesehen davon, dass die vorrangige Bearbeitung dieses Normkontrollverfahrens auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen hat – seine Wahlprüfungsbeschwerde rügte unter anderem die Anwendung von Regelungen in der Fassung dieses Änderungsgesetzes und hat sich insoweit teilweise erledigt –, war die gewählte Schwerpunktsetzung wegen der Rechtswirkungen, die von der Gesetzesänderung gerade mit Blick auf eine eventuelle Wiederholungswahl noch ausgehen konnten, nicht zu beanstanden.
Senat musste Schwerpunkte setzen
Auch die Schwerpunktsetzung im Übrigen war nicht zu beanstanden. So wurden zunächst prioritär diejenigen Wahlprüfungsbeschwerden zur 20. Wahl des Deutschen Bundestages bearbeitet, die das Wahlgeschehen am 26. September 2021 im Land Berlin betrafen. Die Bedeutung der Entscheidungen des Zweiten Senats zu diesen Wahlprüfungsbeschwerden zeigt sich schon daran, dass der Deutsche Bundestag insoweit erstmals eine teilweise Wiederholung einer Bundestagswahl für erforderlich gehalten und der Senat nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise Wiederholungswahl insgesamt noch ausgeweitet hat. Gleiches gilt für die vorrangige Bearbeitung der mit Urteil vom 30. Juli 2024 beendeten wahlrechtlichen Verfahren zum Bundeswahlgesetz 2023. Diese Schwerpunktsetzung ist angesichts der ursprünglich für den 28. September 2025 vorgesehenen Bundestagswahl wegen des Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts ohne Weiteres nachvollziehbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)