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25.02.2026 

Dokument-Nr. 35787

Sie sehen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Beschluss11.12.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 986/25
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss11.12.2025

Äußerung "faschistoide Anordnungen" während Coronazeit gegenüber SchulleiterFür die Annahme einer Beleidigung muss das Fachgericht die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerung beachten

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat einer Verfas­sungs­be­schwerde stattgegeben, mit denen sich der Beschwer­de­führer gegen die fachge­richtliche Entscheidung wendet, in der die von ihm getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurde.

Die Verfas­sungs­be­schwerde betrifft ein straf­ge­richt­liches Ausgangs­ver­fahren, in dem der Beschwer­de­führer wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Der Beschwer­de­führer wurde durch die fachge­richtliche Entscheidung in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Das Fachgericht hat sich die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerung nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es der Entscheidung an einer kontext­s­pe­zi­fischen Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit des Beschwer­de­führers und dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht des von der Äußerung Betroffenen.

Die Kammer hat die in zulässiger Weise die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigte Äußerung keine Beleidigung darstellt.

Sachverhalt

Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwer­de­führer und dem Geschädigten des Ausgangs­ver­fahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwer­de­führers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwer­de­führer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsen­z­un­terricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamten­sta­tus­gesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).

Nachdem der Beschwer­de­führer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsen­z­un­terricht bestehe, versandte der Beschwer­de­führer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwer­de­führer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwer­de­führer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).

Der Beschwer­de­führer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist,soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachge­richt­lichen Entscheidungen verletzen die Beschwer­de­führer in ihrem Grundrecht auf Meinungs­freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die angegriffenen fachge­richt­lichen Entscheidungen werden den verfas­sungs­ge­richt­lichen Anforderungen an eine der Meinungs­freiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

1. Bezüglich der E-Mail des Beschwer­de­führers vom 20. Juli 2021 wurden die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Ausein­an­der­setzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwer­de­führer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamt­zu­sam­menhang mit einer voraus­ge­gangenen und nicht verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwer­de­führer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfas­sungs­rechtlich nicht tragfähig.

2. Keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungs­ausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungs­freiheit des Beschwer­de­führers verletzt wird. Es wäre eine kontext­s­pe­zi­fische Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit des Beschwer­de­führers und dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfas­sungs­recht­lichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der wider­strei­tenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlan­des­gericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwer­de­führer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwer­de­führer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.

Quelle: Bundesverfassungsgericht,

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