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Dokument-Nr. 35329

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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.06.2025

Keine Verfah­rens­kos­tenhilfe für Vaterschafts­feststellungs­verfahren gegen Entscheidungen zur Abstammung, die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ergangen sindUnzulässige Verfassungs­beschwerde gegen die Versagung von Verfah­rens­kos­tenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschafts­feststellungs­verfahren

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwer­de­führer sich gegen die Versagung von Verfah­rens­kos­tenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschafts­feststellungs­verfahren wendet.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig, insbesondere zeigt sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grund­rechts­gleichen Rechten nicht hinreichend auf.

Sachverhalt

Dem Ausgangs­ver­fahren vorausgehend hatte die Mutter des Beschwer­de­führers erfolglos ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines namentlich genannten Mannes geführt. Dieser hatte gegen seine Vaterschaft eingewandt, sich zum Zeitpunkt der behaupteten Zeugung nicht in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) aufgehalten zu haben. Die im Jahr 1975 in der DDR erhobene Klage wurde durch dortige Gerichte ohne die Einholung eines Abstam­mungs­gut­achtens abgewiesen. Der Beschwer­de­führer selbst hatte erfolglos Anträge auf Verfah­rens­kos­tenhilfe für entsprechende Verfahren gestellt.

Regelung im Einigungs­vertrag sieht vor, dass durch DDR-Gerichte ergangene Abstam­mungs­ent­schei­dungen, unberührt bleiben

Der Beschwer­de­führer hat im Juni 2023 beim Familiengericht – erneut – Verfah­rens­kos­tenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwer­de­führers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich maßgeblich auf eine durch den Einigungs­vertrag bedingte Regelung des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gestützt, nach der – vereinfacht dargestellt – Entscheidungen zur Abstammung, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR ergangen sind, durch die Wieder­ver­ei­nigung unberührt bleiben.

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich der Beschwer­de­führer gegen die Entscheidungen zur Verfah­rens­kos­tenhilfe und rügt unter anderem, dass die Verfahren in der DDR rechts­s­taat­lichen Anforderungen nicht entsprächen. Es habe damals keine hinreichende Aufklärung stattgefunden; insbesondere beanstandet er die unterbliebene Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abstammung.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Sie zeigt insbesondere nicht in der gebotenen Weise auf, dass das Kammergericht die maßgeblichen Vorschriften über die Gewährung von Verfah­rens­kos­tenhilfe in einer den durch das Grundgesetz gewährleisteten Anspruch auf Rechts­schutz­gleichheit verletzenden Weise ausgelegt und angewendet haben könnte, indem es im Zusammenhang mit der Bedeutung der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public) eine – noch – schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage entschieden hätte.

Zwar mag es sich bei der Frage der Vereinbarkeit status­recht­licher Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR mit dem bundesdeutschen ordre public ursprünglich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt haben. Eine Rechtsfrage ist aber nicht mehr im Sinne der verfas­sungs­recht­lichen Maßstäbe zur Rechts­schutz­gleichheit als „schwierig“ zu bewerten, wenn bereits vorliegende Rechtsprechung Ausle­gungs­hilfen zu ihrer Beantwortung gewährt.

Kein Verstoß gegen den ordre public

Der Bundes­ge­richtshof hat wiederholt entschieden, alleine der Umstand, dass eine ausländische Entscheidung die – positiv festgestellte – Vaterschaft ohne Einholung eines Gutachtens ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter stützt, führe noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs lässt erkennen, dass es für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer (positiven) Statu­s­ent­scheidung mit dem ordre public in den einschlägigen Konstellationen auf eine Gesamt­be­trachtung ankommt. Ein Gesichtspunkt allein vermag mithin nicht den Ausschlag zu geben. Vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung verschiedene, sich wechselseitig beeinflussende Kriterien zu würdigen. Die Verfas­sungs­be­schwerde geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und befasst sich in der Folge auch nicht mit der Frage, ob die in ihr zugrunde gelegten Kriterien eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public auch für die vom Kammergericht zu beurteilende Fallgestaltung Bedeutung erlangen. Dass trotz dieser Rechtsprechung schwie­rig­keits­be­gründende Umstände im Zusammenhang mit der Frage des ordre public bestehen, lässt die Verfas­sungs­be­schwerde nicht erkennen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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