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10.10.2025 
Sie sehen eine Mutter mit ihrem Kind.

Dokument-Nr. 35455

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Beschluss28.08.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 316/24; 1 BvR 810/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss28.08.2025

Famili­en­ge­richte können auf Umgangs­re­ge­lungen verzichten, wenn es dem Kindeswohl entsprichtUnzulässige Verfas­sungs­be­schwerden von Elternteilen gegen die Versagung von Umgangs­re­ge­lungen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat zwei Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in famili­en­ge­richt­lichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind.

Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Umgang sehen sowohl das Recht als auch die Pflicht von Eltern zum Umgang mit den eigenen Kindern vor. Können sich etwa getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist es auf entsprechende Initiative eines Elternteils hin Aufgabe der Famili­en­ge­richts­barkeit, eine Umgangsregelung zu treffen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Eltern­grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch derjenigen des Bundes­ge­richthofs zu den maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften muss bei einem entsprechenden Begehren eines Elternteils grundsätzlich eine konkrete Regelung getroffen oder der Umgang des Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung einiger Oberlan­des­ge­richte sind jedoch Ausnahmefälle angenommen worden, in denen die Famili­en­ge­richte trotz des Umgangs­be­gehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden den Verfas­sungs­be­schwerden zugrunde liegenden Ausgangs­ver­fahren haben die Oberlan­des­ge­richte jeweils einen solchen Ausnahmefall angenommen.

Beide Verfas­sungs­be­schwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen beschwer­de­füh­renden Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des Oberlan­des­ge­richts, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Eltern­grundrecht auf.

Sachverhalte

Der Beschwer­de­führer im Verfahren 1 BvR 316/24 ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Es lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die auch seit mehreren Jahren das Sorgerecht allein ausübt. In dem der Verfas­sungs­be­schwerde zugrunde liegenden Ausgangs­ver­fahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwer­de­führers mit seinem Sohn zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwer­de­ver­fahren hat das damals 15-jährige Kind geäußert, es habe schon Interesse an seinem Vater, wolle aber spontan entscheiden, ob es diesen sehe oder nicht. Gestützt auf diesen Willen des Kindes hat das Oberlan­des­gericht die Voraussetzungen für einen Umgangs­aus­schluss verneint und zugleich eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Kind habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbst­be­stimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.

Die Beschwer­de­führerin des Verfahrens 1 BvR 810/25 ist Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes, das seit Frühjahr 2021 bei dem mittlerweile allein sorge­be­rech­tigten Vater lebt. Seitdem hat die Beschwer­de­führerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Famili­en­ge­richten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, so dass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. Im Ausgangs­ver­fahren hat die Beschwer­de­führerin erneut eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Das Familiengericht hat diese Anregung wie bereits in vorangegangenen Verfahren „derzeit abgewiesen“. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung einer früheren Entscheidung, die eine Umgangsregelung abgelehnt habe, lägen nicht vor. Eine Regelung des Umgangs könne weiterhin auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwer­de­führerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindes­wohl­ge­fährdung lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangs­be­rechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfas­sungs­be­schwerde im Verfahren 1 BvR 316/24 ist unzulässig. Auf der Grundlage der Verfas­sungs­be­schwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich aber auch nicht erkennen, dass das Oberlan­des­ge­richts mit dem Verzicht auf eine vom Beschwer­de­führer beanspruchte Umgangsregelung diesen in seinem Eltern­grundrecht verletzte. Ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist, war nicht zu entscheiden. Ausgehend von den im Ausgangs­ver­fahren getroffenen Feststellungen geht mit dem Verzicht jedenfalls keine Verletzung des Eltern­grund­rechts des Beschwer­de­führers einher.

Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grund­rechts­po­si­tionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grund­recht­s­träger berücksichtigt. Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungs­be­gehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangs­aus­schluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindes­wohl­ge­fährdung geprüft hätte. Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann.

Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Eltern­grundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne der einschlägigen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindes­wohl­ge­fährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Eltern­grundrecht des umgangs­be­geh­renden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entschei­dungs­zeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlan­des­gericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grund­recht­s­träger zu berücksichtigen. Dieses verfas­sungs­rechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention folgenden Gewähr­leis­tungen. Das Oberlan­des­gericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwick­lungs­ge­fahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann.

2. Die Verfas­sungs­be­schwerde im Verfahren 1 BvR 810/25 ist ebenfalls unzulässig. Allerdings bestehen Zweifel, ob das Oberlan­des­gericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Eltern­grundrecht der Beschwer­de­führerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grund­rechts­po­si­tionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangs­be­rech­tigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Eltern­grundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre, bestehen vorliegend verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts.

Die von ihm vertretene Rechts­auf­fassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwer­de­führerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der oberge­richt­lichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallge­stal­tungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann. Die von dem Oberlan­des­gericht zugrunde gelegte Rechtsansicht muss sich aber daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an eine die betroffenen Grund­rechts­po­si­tionen berück­sich­tigende Entscheidung entspricht. Das ist zweifelhaft.

Die vom Oberlan­des­gericht zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindes­wohl­ge­fährdung. Damit knüpft sie an die verfas­sungs­rechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an, die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei dieser Anwendung des Fachrechts müssen die Fachgerichte, um dem Eltern­grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangs­aus­schluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintritts­wahr­schein­lichkeit nach konkret benennen. Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlan­des­gericht zugrunde gelegten Rechts­auf­fassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das – gegebenenfalls mehrfache – Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangs­aus­schlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindes­wohl­ge­fährdung festzustellen.

Das Oberlan­des­gericht dürfte eine Kindes­wohl­ge­fährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwer­de­führerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufent­halts­wechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kinds­chafts­ver­fahren in besonderem Maße kindes­wohl­schädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlan­des­gericht zudem eine „konkrete Gefahr“ dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Soweit das Oberlan­des­gericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindes­wohl­ge­fährdung auf die Einschätzung eines famili­en­psy­cho­lo­gischen Sachver­ständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entschei­dungs­gründe handelt es sich um eine „vorläufige Einschätzung“, die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Zudem hat das Oberlan­des­gericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an Umgangs­ent­schei­dungen, die aufgrund Umgangs­aus­schlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgang begehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der zunehmenden Eingriff­sin­tensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfah­rens­ge­staltung und die Begründung der fachge­richt­lichen Entscheidung. Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlan­des­gericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangs­un­ter­brechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Eltern­grundrecht der Beschwer­de­führerin eingreift.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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