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28.07.2026 

Dokument-Nr. 36141

Sie sehen einen Arm von dem Blut abgenommen wird.
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Beschluss20.05.2026Bundesverfassungsgericht1 BvR 2324/24
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Bundesverfassungsgericht Beschluss20.05.2026

Bundes­ver­fas­sungs­gericht bestätigt Arztvorbehalt für Eigen­blut­therapieErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen Verbot nicht-homöopathischer Eigen­blut­therapie für Heilpraktiker

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde einer selbstständigen Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwer­de­führerin wendet sich mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr die Entnahme von Blut zur Herstellung nichtho­möo­pa­thischer Eigen­blut­produkte untersagt wurde.

Die Verfas­sungs­be­schwerde blieb ohne Erfolg. Eine Verletzung der Beschwer­de­führerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG konnte nicht festgestellt werden.

Sachverhalt

Verfah­rens­ge­gen­ständlich ist die Blutentnahme für sogenannte „native Eigen­blut­be­hand­lungen“, bei denen die Beschwer­de­führerin Vollblut aus der Vene entnahm und dieses unverändert nach dem Wechseln der Kanüle direkt in die Muskulatur des Spenders injizierte, sowie sogenannte „erweiterte native Eigen­blut­be­hand­lungen“, bei denen die Beschwer­de­führerin das entnommene Blut vor der Reinjektion schüttelte beziehungsweise mit verschiedenen verschrei­bungs­freien homöopathischen und/oder nichtho­möo­pa­thischen Ferti­g­a­rz­nei­mitteln vermischte. Ebenfalls streit­ge­gen­ständlich ist die sogenannte „Eigen­se­rum­therapie“, bei der die Beschwer­de­führerin Vollblut aus der Vene entnahm, dieses zentrifugierte und anschließend mittels steriler Kanüle und Einmalspritze das oben aufliegende, vom Plasma abgetrennte Serum entnahm. Teilweise wurden dem Blutserum vor der Reinjektion homöopathische und/oder nichtho­möo­pa­thische Ferti­g­a­rz­nei­mittel zugesetzt.

Die angegriffenen, auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Arznei­mit­tel­gesetz (AMG) in Verbindung mit § 64 Abs. 3 AMG gestützten Entscheidungen gehen davon aus, dass Blutentnahmen zu diesen Zwecken unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Trans­fu­si­ons­gesetz (TFG) fallen. Sie gehen ferner davon aus, dass die von der Beschwer­de­führerin hergestellten Produkte nicht als homöopathische Eigen­blut­produkte gemäß § 28 TFG vom Anwen­dungs­bereich des Arztvorbehalts ausgenommen sind. Homöopathische Eigen­blut­produkte in diesem Sinne seien vielmehr nur solche Produkte, die im Sinne von § 4 Abs. 26 AMG nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zuberei­tungs­ver­fahren hergestellt worden seien.

Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde rügt die Beschwer­de­führerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfas­sungs­be­schwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annah­me­vor­aus­set­zungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfas­sungs­be­schwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die wesentlichen von ihr aufgeworfenen verfas­sungs­recht­lichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts bereits geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwer­de­führerin angezeigt; denn die Verfas­sungs­be­schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Es lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwer­de­führerin nicht feststellen, dass § 7 Abs. 2, § 28 TFG gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

a) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwer­de­führerin ist im Lichte ihres Vorbringens gerechtfertigt. Insbesondere erweist sich der Eingriff nicht als unangemessen.

Der durch die angegriffenen Regelungen bewirkte Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit von Heilpraktikern lässt sich nicht ohne Weiteres als erheblich qualifizieren. Denn Heilpraktiker, die nichtho­möo­pa­thische Eigen­blut­the­rapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber kommt den mit den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecken des Spender- und Empfän­ger­schutzes, der sicheren Gewinnung von Blut und Blutbe­stand­teilen sowie der gesicherten und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten eine erhebliche Bedeutung zu.

Zunächst handelt es sich bei diesen Zwecken um wichtige Belange des Allgemeinwohls im Sinne der öffentlichen Gesundheit. Die angegriffenen Regelungen zielen auf die Integrität von Behand­lungs­me­thoden, die Sicherheit der dabei eingesetzten Blutprodukte und den daran anknüpfenden Schutz von Personen, die sich zum Zwecke einer Eigen­blut­be­handlung an einen Heilpraktiker wenden, ab und verfolgen damit besonders gewichtige verfas­sungs­rechtliche Interessen.

Die vom Gesetzgeber zur Erreichung dieser Zwecke getroffene Begrenzung der Ausnahme vom Arztvorbehalt auf homöopathische Blutprodukte begegnet im Rahmen der hier gebotenen Gesamtabwägung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt insofern ein schlüssiges Regelungs­konzept, sodass hier keine unver­hält­nis­mäßige Beschränkung der Berufsfreiheit festgestellt werden kann. Im Unterschied zu homöopathischen Eigen­blut­pro­dukten fehlt es für nichtho­möo­pa­thische Eigen­blut­produkte an verbindlich definierten Vorgaben für ihre Herstellung und ihre spätere Verwendung. Angesichts des aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Gewichts der Regelungsziele sowie der Tatsache, dass bestimmte Eigen­blut­the­rapien vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, ist angemessen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen vom Arztvorbehalt auf in ihren Risiken hinsichtlich der Integrität des verwendeten Blutprodukts und seiner Anwendung einschätzbare Fälle beschränkt hat und es nicht der Rechtsanwendung im Einzelfall überlässt, die von einem bestimmten Eigen­blut­produkt und dessen Herstellung und Anwendung ausgehenden Gefahren einer Beurteilung zu unterziehen.

b) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwer­de­führerin nicht feststellen. Die Vorher­seh­barkeit der mit Herstellung und Anwendung von homöopathischen Eigen­blut­pro­dukten verbundenen Risiken stellt auch einen angemessenen und sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichtho­möo­pa­thischen Eigen­blut­pro­dukten dar. Der Herstel­lungs­prozess bleibt für die typisierte Abschätzbarkeit und Vorher­seh­barkeit der Gefah­ren­po­tenziale von Herstellung und Anwendung von Eigen­blut­pro­dukten ein sachliches Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium.

2. Ebenso sind die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen anhand des Vorbringens der Beschwer­de­führerin verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufsichts­behörde hat insbesondere die mit den fraglichen Verfahren einhergehenden Risiken in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Rechnung gestellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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