04.12.2025
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Dokument-Nr. 35612

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Entscheidung02.12.2025BundessozialgerichtB 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Entscheidung02.12.2025

Regelbedarfe 2022 waren nicht verfas­sungs­widrig zu niedrig bemessenGericht hält die Berechnung der Regelbedarfe auch unter Krisen­be­din­gungen für verfas­sungsgemäß

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in drei Verfahren entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfas­sungs­widriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.

Die Höhe der Leistungen war auch unter Berück­sich­tigung des Kaufkraft­verlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar sind im Laufe des Jahres 2022 die regel­be­da­rfs­re­le­vanten Preise insgesamt um rund 12 % angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von ,76 % angepasst worden sind. Sie waren damit jedoch noch nicht evident zu niedrig.

Einmalzahlung von 200 Euro

Im Übrigen ist für die Frage einer Unterdeckung des Existenz­mi­nimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen. Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preiss­tei­ge­rungen insbesondere infolge der wirtschaft­lichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraft­verlust, ausgehend von der Regel­be­da­rfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen.

Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2023

Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Forts­chrei­bungs­me­cha­nismus reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regel­be­da­rfsstufe 1 um 11,8 % geführt hat.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/mw)

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