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01.12.2025 
Sie sehen eine Ziechnung mit zwei Münzstapeln, auf denen ein Auto steht.

Dokument-Nr. 35603

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Urteil27.11.2025BundessozialgerichtB 5 R 11/24 R
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Bundessozialgericht Urteil27.11.2025

Bei der Kraft­fahr­zeughilfe wird der Wert alter Autos auch bei kredit­fi­nan­zierten Fahrzeugen angerechnet

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraft­fahr­zeughilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit dem Verkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.

Der Renten­ver­si­che­rungs­träger war der Auffassung, dass sich die Klägerin den Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohl der Altwagen Eigentum der Autobank war. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat diese Rechts­auf­fassung bestätigt. Als Altwagen gilt jedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig ist, dass er Eigentümer des Wagens ist. Vielmehr ist bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darle­hens­fi­nan­ziertes, siche­rungs­über­eignetes Fahrzeug handelt. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremd­fi­nan­zierten Altwagen sieht die Kraft­fahr­zeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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