Bundessozialgericht Urteil25.08.2026
Schlüssel vergessen: Bundessozialgericht entscheidet über Unfallversicherungsschutz beim Wenden für RückfahrtWenden für notwendiges Arbeitsgerät kann eigenständige versicherte Handlungstendenz begründen
Das Bundessozialgericht hob die Ablehnung eines Arbeitsunfalls für einen Wendevorgang wegen eines vergessenen Dienstschlüssels auf. Entscheidend für den Wegeunfallschutz sei die konkrete Absicht zum Unfallzeitpunkt, weshalb die Vorinstanz nun prüfen muss, ob das Holen des Schlüssels als Arbeitsgerät versichert war.
Der bei einer Firma beschäftigte Kläger erlitt einen Verkehrsunfall, als er früh morgens mit seinem privaten Pkw unweit seines Wohngebiets beim Abbiegen auf Höhe eines Tankstellengeländes mit einem im Gegenverkehr fahrenden Transporter zusammenstieß. Nach seinen Angaben wollte er wenden, um den zu Hause vergessenen, für seine Tätigkeit zwingend erforderlichen Dienstschlüssel zu holen.
Die Beklagte und die Vorinstanzen lehnten es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger habe bei der Ausfahrt aus seinem Wohngebiet bereits nicht die strecken- und zeitmäßig kürzeste Route zu seiner Arbeitsstätte gewählt, ohne dass hierfür objektive Gründe feststellbar seien. Beim Abbiegevorgang auf Höhe des Tankstellengeländes habe er sich daher nicht mehr auf einem versicherten Weg zum Ort der Tätigkeit befunden. Auf die Gründe für das Abbiegen komme es deshalb nicht an.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII.
Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich. Der Senat konnte nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Verkehrsunfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Für den Zurechnungszusammenhang in der Wegeunfallversicherung kommt es vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz des Verletzten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens an. In diesem Zeitpunkt wollte der Kläger nach seinen eigenen Angaben jedenfalls nicht mehr den Ort der Tätigkeit erreichen, sondern wenden, um den zuhause vergessenen Dienstschlüssel zu holen.
Spätestens damit wäre ein eventueller Wegeunfallversicherungsschutz unterbrochen worden. Welche Handlungstendenz der Kläger bis zum Abbiegevorgang verfolgte, wirkt sich demgegenüber nicht entscheidend aus. Allerdings wäre ein Unfallversicherungsschutz nicht allein aufgrund der streckenmäßigen oder zeitlichen Länge des befahrenen Weges abzulehnen gewesen.
Das Landessozialgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären haben, ob dem Abbiegevorgang des Klägers eine eigenständige versicherte Handlungstendenz zugrunde lag. Im Fall einer objektivierten Handlungstendenz gerichtet auf das Holen des Dienstschlüssels wäre weiter zu klären, ob dieser als Arbeitsgerät angesehen werden kann und der Weg nach Hause erneut und eigenständig unter Versicherungsschutz stand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2026
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)