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26.07.2025 
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 35236

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Urteil24.03.2022BundessozialgerichtB 10 ÜG 2/20 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2023, 243Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 243
  • NZS 2022, 900Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2022, Seite: 900
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil06.11.2020, L 37 SF 276/19 EK AL
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil24.03.2022

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozial­ge­richt­lichen VerfahrensEntschä­di­gungshöhe von 100 € pro Monat der gerichtlichen Inaktivität

Die überlange Dauer eines sozial­ge­richt­lichen Verfahrens kann einen Entschädigungs­anspruch nach § 198 GVG begründen. Die Entschä­di­gungshöhe beträgt pro Monat der gerichtlichen Inaktivität 100 €. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann im Jahr 2019 vor dem Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Anfang Februar 2015 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin eine Klage wegen Neubescheidung eines Antrags auf Erlass von Darle­hens­schulden bei der Bundesagentur für Arbeit erhoben. Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien wurde das Verfahren im August 2015 in das Entschei­dungsfach gelegt. Danach passierte bis Oktober 2017 trotz mehrerer Sachstand­s­an­fragen des Klägers nichts. Im Oktober 2017 wurde der Fall von einem anderen Richter übernommen. Es kam zu weiteren Schriftwechseln der Parteien. Im Dezember 2018 erhob der Kläger Verzö­ge­rungsrüge. Im August 2019 kam es schließlich zu einem Termin bei dem das Verfahren beendet werden konnte. Der Kläger beanspruchte nachfolgend eine Entschädigung wegen der langen Verfahrensdauer. Diese wurde ihm in Höhe von 1.200 € zuerkannt. Dies war dem Kläger aber zu wenig. Er wollte weitere 3.500 €.

Landes­so­zi­al­gericht gab Klage in Höhe von weiteren 1.300 € statt

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg gab der Klage insoweit statt, dass der Kläger weitere 1.300 € als Entschädigung erhielt. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­so­zi­al­gericht sprach weitere 300 € an Entschädigung zu

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm seien weitere 300 € an Entschädigung zuzusprechen. Der Anspruch ergebe sich aus § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 GVG. Das Ausgangs­ver­fahren umfasste insgesamt 55 Kalendermonate. Davon seien inaktive Zeiten von 40 Monaten festzustellen. 12 Monate können davon als Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Sozialgericht abgezogen werden. Damit seien 28 Monate als entschä­di­gungs­pflichtig zu bewerten. Es liege eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG erhalte der Kläger pro Monat der Inaktivität 100 € und somit insgesamt 2.800 €. Da der Kläger bereits außer­ge­richtlich 1.200 € erhielt und vom Landes­so­zi­al­gericht weitere 1.300 € zugesprochen bekam waren noch weitere 300 € anzuerkennen.

Kein Abzug wegen Erkrankung des zuständigen Richters

Ein Abzug von drei Monaten wegen der Erkrankung des zuständigen Richters komme dagegen nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nicht in Betracht. Der Kläger müsse diese Zeiten nicht entschä­di­gungslos hinnehmen. Es sei Sache des Gerichts bzw. des Staates eine erforderliche Vertretung eines erkrankten Richters sicherzustellen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen durch krank­heits­be­dingten Ausfall auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit ausreichend Rechnung trägt.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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