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Dokument-Nr. 35962

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Urteil06.05.2026BundesgerichtshofVIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/2
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Bundesgerichtshof Urteil06.05.2026

Beweis­la­st­umkehr beim Verbrauchs­gü­terkauf greift auch bei anderen möglichen UrsachenBundes­ge­richtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweis­la­st­umkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchs­gü­terkauf

Der Bundes­ge­richtshof hat zwei Urteile zur Beweis­la­st­umkehr beim Verbrauchs­gü­terkauf getroffen. Als Verbrauchs­gü­terkauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Ware) erwirbt, z.B. hier in den vorliegenden Fällen ein Auto oder Motorrad. Stellt der Käufer eines solchen Verbrauchs­gü­terkaufs einen Mangel fest, so kann er sich auch dann auf die Beweis­la­st­umkehr des § 477 BGB berufen, wenn auch andere Gründe für den Mangel denkbar wären, die nicht dem Verkäufer zurechenbar sind. Die Beweis­la­st­umkehr nach § 477 BGB besagt, dass bei einem Sachmangel innerhalb von 12 Monaten (früher 6 Monaten) nach Übergabe vermutet wird, dass dieser bereits beim Kauf vorlag.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versi­che­rungs­nehmer des klagenden Versi­che­rungs­un­ter­nehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein - erstmals im Jahr 2019 zugelassenes - gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkas­ko­ver­si­cherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versi­che­rungs­nehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versi­che­rungs­nehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden - und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen - gewähr­leis­tungs­recht­lichen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Beklagten geltend.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweirad­händlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendel­be­we­gungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwen­dungs­ersatz und materiellem Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungs­ge­richte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweis­la­st­umkehr verneint.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungs­gericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermu­tungs­wirkung des § 477 BGB aF berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachver­ständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraft­stoff­leitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungs­gericht - den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachver­ständigen folgend - festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendel­schwin­gungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweis­la­st­um­kehr­re­gelung des § 477 BGB aF greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendel­schwin­gungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.

Die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungs­ge­richte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungs­ge­richte zurückverwiesen. Denn die Berufungs­ge­richte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweis­la­st­umkehr verkannt und zu Unrecht verneint.

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mange­l­er­scheinung) gezeigt hat. Eine Mange­l­er­scheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewähr­leis­tungs­haftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mange­l­er­scheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mange­l­er­scheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewähr­leis­tungs­haftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mange­l­er­scheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendel­schwin­gungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der - sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben - die Gewähr­leis­tungs­haftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungs­ge­richte spielt es für das Eingreifen der Vermu­tungs­wirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendel­schwin­gungen) in Betracht kommen.

Soweit das Berufungs­gericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schaden­s­er­satz­ansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweis­la­st­umkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mange­l­er­scheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der - unterstellt - mangelhaften Sache für die aufgetretene Mange­l­er­scheinung (hier die zum Unfall führenden Pendel­schwin­gungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweis­la­st­umkehr in beiden Verfahren ein. In den wieder­er­öffneten Berufungs­ver­fahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mange­l­er­scheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mange­l­er­scheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungs­ge­richte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewähr­leis­tungs­recht­lichen Ansprüche zu treffen haben.

Vorinstanzen zu VIII ZR 73/24:

Landgericht Bonn - Urteil vom 23. Mai 2023 - 18 O 182/21

Oberlan­des­gericht Köln - Beschluss vom 10. April 2024 - I-25 U 25/23

Vorinstanzen zu VIII ZR 257/23:

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2-14 O 354/19

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main - Urteil vom 22. September 2023 - 10 U 34/22

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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