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Beschluss23.07.2025BundesgerichtshofStB 65/24
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Bundesgerichtshof Beschluss23.07.2025

Heraus­ga­beersuch eines Unter­su­chungs­aus­schusses muss dem Bestimmt­heitsgebot genügen, aber die heraus­ver­langten Objekte nicht individuell bezeichnenAntrag der Deutschen Umwelthilfe auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit eines Heraus­ga­be­ver­langens des Unter­su­chungs­aus­schusses des Deutschen Bundestages zum Atomausstieg erfolglos

Der Bundes­ge­richtshof hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 einen Antrag des Vereins "Deutsche Umwelthilfe e.V." (DUH) auf gerichtliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit eines Heraus­ga­be­ver­langens des 2. Unter­su­chungs­aus­schusses der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zum Atomausstieg zurückgewiesen.

Der am 4. Juli 2024 vom Deutschen Bundestag eingesetzte Unter­su­chungs­aus­schuss, dessen Auftrag die Aufklärung der staatlichen Entschei­dungs­prozesse zur Anpassung der nationalen Energie­ver­sorgung an die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine veränderte Versorgungslage war, forderte verschiedene private Organisationen, darunter die DUH, mit Beweis­be­schlüssen vom 12. September 2024 auf, bei diesen vorhandene Dokumente und Dateien mit Bezug zum Unter­su­chungs­ge­genstand dem Ausschuss vorzulegen. Die DUH übergab dem Unter­su­chungs­aus­schuss daraufhin zwar elektronische Dokumente in großem Umfang, beanstandete aber, das Heraus­ga­beer­suchen sei zu unbestimmt und daher rechtswidrig. Der Ausschuss legte im Februar 2025 seinen Abschluss­bericht vor und beendete damit seine Arbeit.

Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die DUH letztlich die nachträgliche Feststellung begehrt, das in dem an sie gerichteten Beweisbeschluss vom 12. September 2024 formulierte Heraus­ga­be­ver­langen des Unter­su­chungs­aus­schusses sei rechtswidrig gewesen, weil es den verfas­sungs­recht­lichen Bestimmt­heits­an­for­de­rungen nicht genügt habe.

Der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs, der für Rechtss­trei­tig­keiten im Zusammenhang mit Beweis­er­he­bungen eines Unter­su­chungs­aus­schusses des Deutschen Bundestages zuständig ist, hat den Antrag entgegen dem Vorbringen des Rechts­ver­treters des Deutschen Bundestages für zulässig erachtet. Nach der Entscheidung des Senats ist gegen Heraus­ga­be­ver­langen eines Unter­su­chungs­aus­schusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft.

In der Sache ist der Antrag jedoch ohne Erfolg geblieben. Denn das Heraus­ga­beer­suchen war rechtmäßig. Heraus­ga­beer­suchen eines Unter­su­chungs­aus­schusses haben dem Bestimmt­heitsgebot zu genügen. Sie müssen zwar die heraus­ver­langten Objekte nicht individuell bezeichnen, aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat. Diesen Anforderungen hat das an die DUH gerichtete Heraus­ga­be­ver­langen, auch wenn es präziser hätte gefasst werden können, entsprochen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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