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16.01.2026 
Sie sehen eine Erdgas-Pipeline, die durch eine Schneise in einem Wald verläuft.

Dokument-Nr. 35702

Sie sehen eine Erdgas-Pipeline, die durch eine Schneise in einem Wald verläuft.
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Beschluss10.12.2025BundesgerichtshofStB 60/25
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Bundesgerichtshof Beschluss10.12.2025

Nord-Stream-Pipeline Sabotage-Anschlag: Bundes­ge­richtshof hält ukrainische Geheim­dienst­ope­ration für möglichBGH verwirft Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Spreng­stof­f­an­schlägen auf die Nord-Stream-Pipelines in Unter­su­chungshaft befindlichen Beschuldigten

Der Bundes­ge­richtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 eine Haftbeschwerde eines Beschuldigten verworfen, der sich in einem Ermitt­lungs­ver­fahren des General­bun­des­anwalts wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Spreng­stof­f­an­schlägen auf die Nord-Stream-Pipelines nach seiner Auslieferung durch Italien seit Ende November 2025 in Deutschland in Unter­su­chungshaft befindet.

Mit Haftbefehl des Ermitt­lungs­richters des Bundes­ge­richtshofs vom 18. August 2025 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei in leitender Funktion als Besat­zungs­mitglied einer Segelyacht, von der aus Taucher Sprengsätze an drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines anbrachten, an deren Sprengung am 26. September 2022 beteiligt gewesen. Der Haftbefehl nimmt insofern den Verdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen verfas­sungs­feind­licher Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Spreng­stof­f­ex­plosion und mit Zerstörung von Bauwerken an.

Der für Staats­schutz­sachen zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen den Haftbefehl als nicht durchgreifend erachtet und den dringenden Tatverdacht einer in die Verfol­gungs­zu­stän­digkeit des General­bun­des­anwalts fallenden Straftat sowie den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen bestehe eine hohe Wahrschein­lichkeit dafür, dass der Beschuldigte an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen sei und sich dadurch jedenfalls wegen Herbeiführens einer Spreng­stof­f­ex­plosion in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Störung öffentlicher Betriebe strafbar gemacht habe.

Nach seiner Entscheidung steht entgegen dem Beschwer­de­vor­bringen einer Strafverfolgung des ukrainischen Beschuldigten, sollte er an dem Sabotageakt im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates beteiligt gewesen sein, die aus der völker­recht­lichen Staate­n­im­munität resultierende allgemeine Funkti­o­ns­trä­ge­rim­munität nicht entgegen. Denn diese gilt bei geheim­dienstlich gesteuerten Gewaltakten nicht.

Deutsche Strafgewalt ist gegeben, weil der Taterfolg - die Funkti­o­ns­un­fä­higkeit der Pipelines - auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat, wo die Rohrleitungen endeten.

Anders als mit der Haftbeschwerde geltend gemacht wird, kann sich der Beschuldigte mit hoher Wahrschein­lichkeit nicht auf ein kriegs­völ­ker­recht­liches Schädi­gungsrecht ("Kombat­tan­ten­privileg") als Recht­fer­ti­gungsgrund berufen. Denn dieses erfasst zum einen verdecktes Handeln von Militä­r­an­ge­hörigen nicht, zum anderen waren die Pipelines zivile Objekte. Der 3. Strafsenat hat offengelassen, ob deshalb auch der Tatverdacht eines Kriegs­ver­brechens nach dem Völker­straf­ge­setzbuch gegeben ist.

Schließlich ist der General­bun­des­anwalt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand für die Strafverfolgung zuständig, weil die Tat nach den Umständen geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, und der Fall besondere Bedeutung hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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